Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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schließung  mit  dem  Bemerken  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß,  daß  die  zur  Vorbereitung
  der  Abgeordnetenwahlen  erforderlichen  näheren  Anordnungen  mit  Einschluß
der  Wahlmännerwahlen  von  den  Großherzoglichen  Bezirks-Direktoren  für  den  Umfang
  ihrer  Bezirke,  gemäß  der  ihnen  zugehenden  Anweisung,  werden  getroffen  werden.

Schon  jetzt  aber  findet  das  unterzeichnete  Staats-Ministerium  sich  zu  folgenden
  allgemeinen  Anordnungen  veranlaßt:

I.  Die  Großherzoglichen  Rechnungsämter  und  Steuer-Lokal-Kommissionen
haben  innerhalb  14  Tagen  vom  Tage  dieser  Bekanntmachung  an

1)  nach  §.  40  des  gedachten  Gesetzes  die  Zusammenstellung  der  Namen
Derjenigen,  welche  aus  inländischem  Grundbesitze  ein  Einkommen  von
mindestens  Eintausend  Thalern  versteuern,  auf  Grund  der  Steuerrollen
zu  fertigen,  ingleichen

2)  nach  §.  48  jenes  Gesetzes  ortsweise  die  Vornamen  und  Zunamen  derjenigen
  männlichen  Staatsangehörigen  zusammen  zu  stellen,  welche  in
den,  in  den  Häuden  der  erwähnten  Behörden  befindlichen  Steuerrollen
ersten  und  zweiten  Theiles  zusammen  genommen  mit  einem  Jahreseinkommen
  aus  anderen  Quellen,  als  dem  Grundbesitze,  im  Betrage  von
wenigstens  Eintausend  Thalern  eingezeichnet  stehen,  sodann  aber  beiderlei
Zusammenstellungen  alsbald  an  den  zuständigen  Bezirks-Direktor  einzusenden.


II.  In  jedem  Gemeindebezirke  ist  von  dem  Gemeindevorstande  zunächst  die
Liste  der  zur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Wahlmänner  daselbst  berechtigten,  volljährigen
  männlichen  Staatsangehörigen,  welche  das  Bürgerrecht  in  einer  Gemeinde
des  Großherzogthumes  besitzen  und  denen  die  in  den  §.S.  7,  51  und  55  des  angezogenen
  Gesetzes  vorgeschriebenen  Wahlerfordernisse  nicht  abgehen,  sofort  aufzustellen
  und  an  einem  öffentlich  bekannt  zu  machenden  Orte  zur  Einsicht  für  jeden
Ortseinwohner  aufzulegen.  Hierauf  aber  ist  die  Bekanntmachung  des  durch  den
Bezirks-Direktor  nach  §.  58  des  angezogenen  Gesetzes  anzusetzenden  Wahltages,
bezüglich  die  Verfügung  wegen  Bildung  der  Urwahlbezirke  zu  gewärtigen.

III.  Wegen  Ernennung  der  nach  dem  Gesetze  erforderlichen  Wahl-Kommissare
wird  weitere  Bestimmung  erfolgen.

Weimar  am  15.  April  1861.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departemeat  des  Innern.
v.  Watzdorf.

Druck  der  Oof  .Buchdruckerei  in  Weimar.