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1) die Ausführung von Gewerbsarbeiten durch ständige Gewerbetreibende oder
deren Arbeiter bei ihren Kunden (8. 47), sowie das Austragen bestellter
Waaren;
2) das Anbieten von Leistungen;
3) das Herumtragen von Erzeugnissen der Landwirthschaft, des Waldbaues, des
Gartenbaues, der Viehzucht, der Jagd und der Fischerei, von Viktualien
und Brenn-Materialien und gewissen im Verordnungswege zu bezeichnenden
gemeinen Verbrauchsgegenständen;
4) der Einkauf inländischer Erzengnisse und das Sammeln von Bestellungen —
mit Ausnahme des Subseribenten-Sammelus — durch Gewerbetreibende, de-
ren Angehörige oder Handelsreisende. Es dürfen jedoch die eingekauften
Waaren unterwegs nicht wieder verkauft und bei dem Sammeln von Be-
stellungen nur Muster, keine Waaren mitgeführt werden.
Durch die unter Nr. 3 vorstehende Bestimmung wird an den Vorschriften
über den Handel mit Holzpflanzen, Obstbäumen und dergleichen im §. 16 des
Gesetzes vom 1. Mai 1850 zum Schutze der Holzungen nichts geändert.
8. 14.
Fortsetzung.
Die Gewerbe, zu deren Betriebe im Umherziehen überhaupt Erlaubniß ertheilt,
und die Waaren, mit denen der Hausir-Handel gestattet werden darf, die persön-
lichen Voraussetzungen für diese Erlaubnißertheilung und die Behörden, welche dazu
befugt sind, werden im Verordnungswege bestimmt.
§. 15.
Oertlich regulirte Gewerbe.
Der Regelung durch die Gemeindebehörden unterliegen:
1) die Unterhaltung der Kommunikation innerhalb der Orte durch Fiacres,
Droschken, Omnibus, Gondeln, Sänften u. s. w.;
2) die Versorgung der Gemeinden mit Leucht-Gas und Wasser.
Den Gemeindebehörden steht es hierbei namentlich frei, die Erlaubniß zum
Betriebe der vorstehenden Gewerbe auf bestimmte Personen und Anstalten zu be-
schränken.
Zur Produktion öffentlicher Schaustellungen aller Art gehört polizeiliche Er-
laubniß.