Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Herzoglich Altenburgschen Fluren zusammenstoßen, die festgestellte Linie der Landes- 
grenze zugleich auch die Flurgrenze bezeichnen soll, also die auf dem Flurverbande 
beruhenden, dem öffentlichen Rechte angehörenden Befugnisse und Verpflichtungen 
der betreffenden Gemeinden nicht über die Landesgrenze hinausreichen. 
Die Privat-Rechte des Domanial= und Staats-Fiskus, der Gemeinden und 
anderen Berechtigten, ingleichen die zwischen den beiden kontrahirenden Staaten 
bestehenden Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Flöße auf der Saale und deren 
Nebengewässern, sowie hinsichtlich der Kirchen, Pfarreien und Schulen werden durch 
den gegenwärtigen Vertrag nicht berührt. 
Artikel 2. 
Insoweit in den oben erwähnten Staatsverträgen von 1831 und 1832 
dem einen der kontrahirenden Staaten in dem Gebiete des anderen Hoheitsrechte 
vorbehalten worden sind, welche nach Art. 1 des gegenwärtigen Vertrages dem 
anderen Staate zufallen, sind jene Verträge aufgehoben. 
Dieses gilt namentlich auch von den hinsichtlich der Steuer= und Juriddik= 
tions-Verhältnisse in den angezogenen älteren Staatsverträgen getroffenen Verein- 
barungen, nach welchen dem einen der beiden kontrahirenden Staaten an Gebiets- 
theilen des anderen — seyen es walzende oder zu gebundenen Gütern des ersteren 
gehörende, ganze oder an der Landesgrenze durchschnittene Grundstücke — entweder 
die Steuer= und Jurisdiktions-Hoheit zugestanden wurde, oder doch der letztere 
Staat seinerseits auf Ausübung dieser Hoheitsrechte verzichtete, oder einer Be- 
schränkung sich unterwarf. 
Demnach hat also jeder der kontrahirenden Staaten die ihm vermöge des 
gegenwärtigen Vertrages zufallenden Besteuerungs-Objekte künftig lediglich nach 
seiner Steuergesetzgebung zu behandeln. 
Doch bleiben die Bestimmungen im §. IV sub Nr. 4 und im §. VI sub 
Nr. 3 b des Hauptvertrages vom 13. Juni 1831 hinsichtlich der Besitzungen, 
welche vermöge der oben gedachten Verträge von 1831 und 1832 abgetreten wor- 
den find, in Kraft. 
Artikel 3. . . 
Beide kontrahirende Staaten leisten hiermit gegenseitig Verzicht auf alle Schä- 
denansprüche, welche sie etwa daraus, daß der andere Staat in ihrem Gebiete, 
entgegen den obgedachten Verträgen von 1831 und 1832 oder sonst, unberechtigt 
Hoheitsrechte ausgeübt, ableiten könnte, acceptiren diese Verzichtleistung gegenseitig. 
Artikel 4. 
Soweit die bereits festgestellte Landesgrenze noch nicht versteint und kartirt 
worden ist, soll mit der Versteinung und Kartirung und, wo die Landesgrenze 
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