184
noch nicht völlig festgestellt worden ist. — wie zwischen den Weimarischen Fluren
Thränitz, Rußdorf und Wolfersdorf gegenüber dem Justizamts-Bezirke Ronneburg
— zu deren Regulirung alsbald vorgeschritten werden.
Artikel 5.
Alle diejenigen, welche an den in dem Gebiete des einen Staates gelegenen
Grundstücken, hinsichtlich deren von dem anderen Staate die Justiz-Hoheit zeither
ausgeübt worden ist, nach den Gesetzen dieses Staates Eigenthums= oder andere
dingliche Rechte bis zur Ausführung des gegenwärtigen Vertrages erworben zu
haben behaupten, sollen von dem ersteren Staate als Inhaber jener Rechte insoweit
anerkannt werden, als sie der Staat, welcher zeither die Justiz-Hoheit ausübte,
vermöge seiner Gesetzgebung anzuerkennen haben würde. «
Namentlich soll daraus, daß die Gerichtsbarkeit zwischen den kontrahirenden
Staaten zeither ungewiß oder streitig war, oder daß dieselbe bisher von dem einen
Staate in dem Gebiete des anderen ohne Berechtigung ausgeübt worden seyn sollte,
ein Einwand gegen obige Anerkennung nicht algeleitet werden.
Hiernach soll es für die Inhaber jener Rechte in dem Staate, welchem jene
Grundstücke nach gegenwärtigem Vertrage zufallen, der anderweiten Ausstellung
gerichtlicher Urkunden durch die neuen Gerichtsbehörden nicht bedürfen und eine
desfallsige Gebühr nicht angesonnen werden.
Artikel 6.
Die bei den abgetretenen Grundstücken oder Grundstückstheilen nöthig werden-
den Uebertragungen und Eintragungen der Eigenthums= und anderer dinglichen
Rechte in die betreffenden Grund= und Hypotheken-Bücher und die Vervollstän-
digung der dazu gehörenden Akten soll ohne Ansinnen einer Gebühr an die Be-
theiligten geschehen.
Artikel 7.
Der Eintritt der abgetretenen Grundstücke in die neuen Flurverbände und
die damit verbundene Erwerbung des Flurgenossenrechtes von Seiten derjenigen, in
deren Eigenthume sich jene Grundstücke zur Zeit des Eintritts in die neuen Flur-
verbände befinden, soll ohne Ansinnung irgend einer Abgabe an die betreffenden
Orts-oder Flur-Gemeinden (Flurnachbar-Rechtsgebühr) oder sonst erfolgen.
Artikel 8.
Die betreffenden Unterbehörden der beiden kontrahirenden Staaten haben alle
diejenigen Erörterungen anzustellen, welche erforderlich sind, um den gegenwärtigen
Schlußvertrag in den zu ihren Bezirken gehörigen Fluren alsbald nach dem, nach
Art. 13 noch zu bestimmenden, Zeitpunkte, mit welchem der Vertrag zur Realisi-
rung gelangen soll, zur Ausführung zu bringen, namentlich die darnach ihrem Staate