Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

184 
noch nicht völlig festgestellt worden ist. — wie zwischen den Weimarischen Fluren 
Thränitz, Rußdorf und Wolfersdorf gegenüber dem Justizamts-Bezirke Ronneburg 
— zu deren Regulirung alsbald vorgeschritten werden. 
Artikel 5. 
Alle diejenigen, welche an den in dem Gebiete des einen Staates gelegenen 
Grundstücken, hinsichtlich deren von dem anderen Staate die Justiz-Hoheit zeither 
ausgeübt worden ist, nach den Gesetzen dieses Staates Eigenthums= oder andere 
dingliche Rechte bis zur Ausführung des gegenwärtigen Vertrages erworben zu 
haben behaupten, sollen von dem ersteren Staate als Inhaber jener Rechte insoweit 
anerkannt werden, als sie der Staat, welcher zeither die Justiz-Hoheit ausübte, 
vermöge seiner Gesetzgebung anzuerkennen haben würde. « 
Namentlich soll daraus, daß die Gerichtsbarkeit zwischen den kontrahirenden 
Staaten zeither ungewiß oder streitig war, oder daß dieselbe bisher von dem einen 
Staate in dem Gebiete des anderen ohne Berechtigung ausgeübt worden seyn sollte, 
ein Einwand gegen obige Anerkennung nicht algeleitet werden. 
Hiernach soll es für die Inhaber jener Rechte in dem Staate, welchem jene 
Grundstücke nach gegenwärtigem Vertrage zufallen, der anderweiten Ausstellung 
gerichtlicher Urkunden durch die neuen Gerichtsbehörden nicht bedürfen und eine 
desfallsige Gebühr nicht angesonnen werden. 
Artikel 6. 
Die bei den abgetretenen Grundstücken oder Grundstückstheilen nöthig werden- 
den Uebertragungen und Eintragungen der Eigenthums= und anderer dinglichen 
Rechte in die betreffenden Grund= und Hypotheken-Bücher und die Vervollstän- 
digung der dazu gehörenden Akten soll ohne Ansinnen einer Gebühr an die Be- 
theiligten geschehen. 
Artikel 7. 
Der Eintritt der abgetretenen Grundstücke in die neuen Flurverbände und 
die damit verbundene Erwerbung des Flurgenossenrechtes von Seiten derjenigen, in 
deren Eigenthume sich jene Grundstücke zur Zeit des Eintritts in die neuen Flur- 
verbände befinden, soll ohne Ansinnung irgend einer Abgabe an die betreffenden 
Orts-oder Flur-Gemeinden (Flurnachbar-Rechtsgebühr) oder sonst erfolgen. 
Artikel 8. 
Die betreffenden Unterbehörden der beiden kontrahirenden Staaten haben alle 
diejenigen Erörterungen anzustellen, welche erforderlich sind, um den gegenwärtigen 
Schlußvertrag in den zu ihren Bezirken gehörigen Fluren alsbald nach dem, nach 
Art. 13 noch zu bestimmenden, Zeitpunkte, mit welchem der Vertrag zur Realisi- 
rung gelangen soll, zur Ausführung zu bringen, namentlich die darnach ihrem Staate
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.