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zufallenden Besteuerungsrechte zur Ausübung zu bringen; insbesondere haben sie
alsbald nach jenem Zeitpunkte die Grund= und Hypotheken-Bücher und Akten zu
ergänzen und zu vervollständigen und sich, soweit nöthig, von den betreffenden Be-
hörden des anderen Staates, von welchem bis dahin die Gerichtsbarkeit ausgeübt
worden ist, die erforderlichen Mittheilungen zu erbitten.
Letztere sind verpflichtet, ihnen die bezügigen Akten und Urkunden, nach Befin-
den in beglaubigten Auszügen oder Abschriften, unentgeldlich mitzutheilen und ihnen
zur Erfüllung jener Aufgabe thunlichst behülflich zu seyn.
Jene Erörterungen sind, soweit die Landesgrenze definitiv festgestellt und ver-
steint ist, auch unerwartet des obigen Zeitpunktes zu beginnen, sobald der gegen-
wärtige Vertrag die beiderseitige höchste Genehmigung erlangt hat und publicirt
worden ist, von wo an auch für die Behörden des anderen Staates obige Verpflich-
tung zur Mittheilung beginnt.
Artikel 9.
Die allgemeine Bestimmung des Hauptvertrages vom 13. Juni 1831 §S. XI
gilt auch für diesen Schlußvertrag.
Artikel 10.
Rechtsstreitigkeiten, welche zu dem Zeitpunkte, mit welchem der gegenwärtige
Vertrag zur Ausführung kommen soll, in Beziehung auf nach demselben abzutre-
tende Grundstücke wegen dinglicher Klagen bei einer Behörde des abtretenden Staates
bereits anhängig sind, werden zwar bei der bisherigen, oder, nach den Gesetzen des
abtretenden Staates an deren Stelle tretenden Prozeß-Behörde, und überhaupt nach
Maßgabe der Prozeß-Gesetze desselben Staates bis zur endgültigen Entscheidung fort-
gesetzt, jedoch dergestalt, daß nach der Abtretung etwa am Orte des Streit-Objektes
vorzunehmende Prozeßakte durch die in Folge der Abtretung zuständig gewordene
Behörde des anderen Staates zu geschehen haben.
Artikel 11.
Wo zwischen den kontrahirenden Staaten die Steuerhoheit streitig oder unge-
wiß war, behält es bis zu dem Zeitpunkte, mit welchem nach Maßgabe des gegen-
wärtigen Vertrages und in Ausführung desselben die gegenseitige Steuerüberweisung
befinitiv erfolgt, bei der im Jahre 1858 unter'm 15. Juli und 7. Oktober getrof-
fenen Vereinbarung sein Bewenden, nach welcher der frühere status quo der
Steuererhebung (d. h. der zur Zeit jener Verabredung bestandene) beibehalten und
von jeder mit derselben in Widerspruch stehenden Neubesteuerung abgesehen wer-
den soll.
Dasselbe gilt auch in den Fällen, wo der gegenwärtige Vertrag nicht sofort
ausgeführt werden kann, weil gewisse Strecken der Landesgrenze erst noch versteint