Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Nachtrag 
zu dem von der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung un— 
ter'm 3. April 1855 genehmigten Plane für die Emission von 
24,400 Stück Prioritäts-Obligationen der Thüringischen Eisenbahn- 
Gesellschaft über zusammen drei Millionen Thaler. 
Unter Aufhebung des §. 2 Satz 1 und des §. 3 al. 1 des obigen Emis- 
sions-Planes wird an Stelle derselben Folgendes festgesetzt und genehmigt: 
#J. 2, Satz 1. 
Sämmtliche nach §. 1 zu emittirende Prioritäts-Obligationen haben unter 
sich gleiche Rechte und werden jährlich mit vier Prozent vom 1. Juli 1863 ab 
verzinst. 
8. 8, Satz 1. 
Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation durch Ausloosung, 
zu welcher jährlich mindestens ein halbes Prozent des ausgegebenen Prioritäts- 
Obligationen-Betrages sowie die nach dem hier beigefügten abgeänderten von 1863 
ab gültigen Amortisations-Plane ersparten Zinsen von den ausgeloosten Obligationen 
verwendet wird.
	        
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