Full text : Archiv für Stamm- und Wappenkunde. 8. Jahrgang. (8)

—  187°  —

Wappenverleihung  angegangen  worden.*)  So
weit  sollte  aber  die  Tür  nicht  geöffnet  werden.
  Die  Missbräuche  hinsichtlich  der  Geschlechtswappen
  hörten  wohl  auch  bald  auf,
müssen  also  nicht  sehr  allgemein  gewesen
sein,  denn  die  folgenden  Wahlkapitulationen
Josefs  I.  und  Karls  VI.  beschäftigen  sich
nur  mit  der  unbefugten  Annahme  von  Adelsprädikaten.
  Als  1765  in  Oesterreich  das  —
übrigens  mehr  den  Charakter  eines  Reskripts
tragende  —  Hofdekret  erging,  das  die  eigenmächtige
  Führung  von  bürgerlichen  Wappen
untersagt,  waren  die  bürgerlichen  Wappen
längst  auf  das  Dasein  in  der  Dunkelkammer
beschränkt.  Da  das  Dekret  nach  der  Aeusserung
  des  Rechtsgelehrten  Dr.  Stanislaus  von
Korwin-Dzbanski  niemals  publiziert  worden
ist,  ist  seine  Bedeutung  als  Reichsgesetz
zum  mindesten  in  Frage  gestellt;  dass  es
auch  nur  auf  die  Kaiserlich  österreichischen
Erblande  bezug  hat,  hat  ein  im  Jahre  1905
in  Wien  verhandelter  Strafprozess  gezeigt.
Die  Tatsache  jedenfalls,  dass  im  16.  Jahrh.
der  bürgerliche  Wappenbrauch  in  Kunst
und  Kunsthandwerk**)  einen  geradezu  allgemeinen
  Ausdruck  sucht  und  sogar  im  Volksmunde
  einen  bezeichnenden  Widerhall  findet,
der  die  Redensart:  etwas  im  Schilde  führen!***)
von  den  überall  lebendigen  Wappendarstellungen
  abliest,  lässt  sich  nicht  ableugnen

Im  18.  Jahrhundert  steht  die  Wappenkunst
  im  Banne  der  Theorie.  Willkürliche
Figurenzeichnung,  phantastisch  -  unschöne
Schild-  und  Helmformen,  sinnlose  Ueberfüllung
  der  Schilder,  die  in  6—8  Felder  geteilt
  und  mit  3  Helmen  besetzt  werden,  und
vor  allem  die  Einführung  der  Rangkronenmode
  auch  in  Deutschland,  sind  die  Merkmale
  dieser  Zeit.  Kamen  seit  etwa  1500  die

*)  Ich  halte  auch  das  bekannte  Buchdruckerwappen
  für  willkürlich  angenommen;  eine  Urkunde
über  die  Verleihung  durch  Kaiser  Friedrich  Ill.  ist
unauffindbar  (s.  Ströhl,  Wappen  der  Buchgewerbe.
Wien,  Verlag  von  Anton  Schwel  &  Co.  1891).

**)  Alle  die  Handwerker,  die  für  die  Einrichtung
des  Hauses  arbeiteten:  Tischler,  Schlosser,  Glaser,
Hafner,  Zinngiesser,  Kupfer-  und  Blechschmiede,
Siegelstecher,  Goldschmiede  usw.

+)  Sie  entstammt  dem  16.  Jahrhundert.  —  Seyler,
Gesch.  d.  Herald.  $.  523.

sogen.  Schildhalter  nur  vereinzelt  vor,  so
wurden  sie  jetzt  häufiger:  Engel,  Waldmenschen
  (»wilde  Männer«)  und  allerhand
Tiere  (Löwe,  Bär,  Greif,  Ross  etc.)  verwandte
man  dazu.  Der  Wappenmantel,  das  Thronzelt
  französischer  Erfindung,  ist  in  Deutschland
  von  Friedrich  I,  König  von  Preussen,
eingeführt  worden.  Für  bürgerliche  Wappen
war  jetzt  nicht  mehr  viel  übrig.

Unter  der  Regierung  Kaiser  Leopolds
wurde  auch  das  Wörtlein  »von«  in  der
Regel  als  Adelsprädikat  erteilt.  Bei  den
Adelsverleihungen  waren  fast  ständig  Zunamen
  gegeben  worden,  die  einen  besitzähnlichen
  Klang  hatten,  um  die  Neugeadelten
auch  äusserlich  als  Edelleute  zu  kennzeichnen.
Aus  den  Händl  wurden  1467  die  Hanen
von  Hannenberg,  aus  den  Schmied  1583
die  von  Schmiedebach;  die  Trapp  erhielten
1653  das  Prädikat  von  Trappensee,  kurz  es
wurden  Namen  gebildet,  die  wie  Ortsnamen
klangen,  aber  auf  keiner  Landkarte  zu  finden
waren,  wenn  man  nicht  das  Prädikat  nach
ehemals  in  Besitz  gehabten  Gütern  oder
nach  den  Namen  ausgestorbener  alter  Geschlechter
  gab.  Zutreffend  sagt  Seyler
(S.  399):  »Durch  solche  Prozeduren  wurde
allmählich  die  Präposition  »von«,  um  deretwillen
  die  wie  Ortsnamen  klingenden  Prädikate
  geschaffen  wurden,  ihrer  sprachlichen
Bedeutung  beraubt,  das  Gehör  stumpfte
sich  für  widersinnige  Bildungen  ab,  und
man  begann  nunmehr,  das  »von«  als  Adelsprädikat
  dem  Zunamen  einfach  vorzusetzen,
ohne  Rücksicht  darauf,  ob  dieser  wie  ein
Ortsname  klang  oder  nicht.«  Um  Mitte  des
18.  Jahrhunderts  war  jedenfalls  das  von  vor
einem  Namen  das  anerkannte  Adelsprädikat.
König  Friedrich  der  Grosse  erliess  (Berlin),
28.  Mai  1768  ein  Edikt,  das  er  zu  drucken
und  in  allen  Provinzen  bekannt  zu  machen
befahl:  darin  stellte  er  den  Söhnen  von
bürgerlichen  Besitzern  adeliger  Güter  den
Adelsstand  in  Aussicht,  wenn  sie  im  Militärdienst,
  bei  Garnisonregimentern  oder  bei
der  Artillerie,  bis  zu  Kapitänen  aufgerückt
seien  und  zehn  Jahre  einwandfrei  als  solche
gedient  hätten.  Am  3.  Mai  1765  hatte  das
Berliner  Tribunal  durch  Urteil  ausgesprochen,