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Wappenverleihung angegangen worden.*) So
weit sollte aber die Tür nicht geöffnet werden.
Die Missbräuche hinsichtlich der Geschlechtswappen
hörten wohl auch bald auf,
müssen also nicht sehr allgemein gewesen
sein, denn die folgenden Wahlkapitulationen
Josefs I. und Karls VI. beschäftigen sich
nur mit der unbefugten Annahme von Adelsprädikaten.
Als 1765 in Oesterreich das —
übrigens mehr den Charakter eines Reskripts
tragende — Hofdekret erging, das die eigenmächtige
Führung von bürgerlichen Wappen
untersagt, waren die bürgerlichen Wappen
längst auf das Dasein in der Dunkelkammer
beschränkt. Da das Dekret nach der Aeusserung
des Rechtsgelehrten Dr. Stanislaus von
Korwin-Dzbanski niemals publiziert worden
ist, ist seine Bedeutung als Reichsgesetz
zum mindesten in Frage gestellt; dass es
auch nur auf die Kaiserlich österreichischen
Erblande bezug hat, hat ein im Jahre 1905
in Wien verhandelter Strafprozess gezeigt.
Die Tatsache jedenfalls, dass im 16. Jahrh.
der bürgerliche Wappenbrauch in Kunst
und Kunsthandwerk**) einen geradezu allgemeinen
Ausdruck sucht und sogar im Volksmunde
einen bezeichnenden Widerhall findet,
der die Redensart: etwas im Schilde führen!***)
von den überall lebendigen Wappendarstellungen
abliest, lässt sich nicht ableugnen
Im 18. Jahrhundert steht die Wappenkunst
im Banne der Theorie. Willkürliche
Figurenzeichnung, phantastisch - unschöne
Schild- und Helmformen, sinnlose Ueberfüllung
der Schilder, die in 6—8 Felder geteilt
und mit 3 Helmen besetzt werden, und
vor allem die Einführung der Rangkronenmode
auch in Deutschland, sind die Merkmale
dieser Zeit. Kamen seit etwa 1500 die
*) Ich halte auch das bekannte Buchdruckerwappen
für willkürlich angenommen; eine Urkunde
über die Verleihung durch Kaiser Friedrich Ill. ist
unauffindbar (s. Ströhl, Wappen der Buchgewerbe.
Wien, Verlag von Anton Schwel & Co. 1891).
**) Alle die Handwerker, die für die Einrichtung
des Hauses arbeiteten: Tischler, Schlosser, Glaser,
Hafner, Zinngiesser, Kupfer- und Blechschmiede,
Siegelstecher, Goldschmiede usw.
+) Sie entstammt dem 16. Jahrhundert. — Seyler,
Gesch. d. Herald. $. 523.
sogen. Schildhalter nur vereinzelt vor, so
wurden sie jetzt häufiger: Engel, Waldmenschen
(»wilde Männer«) und allerhand
Tiere (Löwe, Bär, Greif, Ross etc.) verwandte
man dazu. Der Wappenmantel, das Thronzelt
französischer Erfindung, ist in Deutschland
von Friedrich I, König von Preussen,
eingeführt worden. Für bürgerliche Wappen
war jetzt nicht mehr viel übrig.
Unter der Regierung Kaiser Leopolds
wurde auch das Wörtlein »von« in der
Regel als Adelsprädikat erteilt. Bei den
Adelsverleihungen waren fast ständig Zunamen
gegeben worden, die einen besitzähnlichen
Klang hatten, um die Neugeadelten
auch äusserlich als Edelleute zu kennzeichnen.
Aus den Händl wurden 1467 die Hanen
von Hannenberg, aus den Schmied 1583
die von Schmiedebach; die Trapp erhielten
1653 das Prädikat von Trappensee, kurz es
wurden Namen gebildet, die wie Ortsnamen
klangen, aber auf keiner Landkarte zu finden
waren, wenn man nicht das Prädikat nach
ehemals in Besitz gehabten Gütern oder
nach den Namen ausgestorbener alter Geschlechter
gab. Zutreffend sagt Seyler
(S. 399): »Durch solche Prozeduren wurde
allmählich die Präposition »von«, um deretwillen
die wie Ortsnamen klingenden Prädikate
geschaffen wurden, ihrer sprachlichen
Bedeutung beraubt, das Gehör stumpfte
sich für widersinnige Bildungen ab, und
man begann nunmehr, das »von« als Adelsprädikat
dem Zunamen einfach vorzusetzen,
ohne Rücksicht darauf, ob dieser wie ein
Ortsname klang oder nicht.« Um Mitte des
18. Jahrhunderts war jedenfalls das von vor
einem Namen das anerkannte Adelsprädikat.
König Friedrich der Grosse erliess (Berlin),
28. Mai 1768 ein Edikt, das er zu drucken
und in allen Provinzen bekannt zu machen
befahl: darin stellte er den Söhnen von
bürgerlichen Besitzern adeliger Güter den
Adelsstand in Aussicht, wenn sie im Militärdienst,
bei Garnisonregimentern oder bei
der Artillerie, bis zu Kapitänen aufgerückt
seien und zehn Jahre einwandfrei als solche
gedient hätten. Am 3. Mai 1765 hatte das
Berliner Tribunal durch Urteil ausgesprochen,