Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

37 
b) Der Abs. I dieses § (37) erhält nachstehende Fassung: 
Für Ortsbriefe (an Eupfänger im Orts= oder Landbestellbezirke des Auf- 
gabe- Postorts) werden erhoben: 
im Frankierungefalle PP55 f. 
im Nichtfrankierungsfallel 10 Pff. 
) Im Abs. III desselben #§# (37) ist üñ in der ersten Zeile das Wort 
„Postsendungen“ durch „Briefe“ zu ersetzen. 
d) Der Abs. IV desselben 8 (37) erhält folgenden Wortlaut: 
Bei unzureichend frankierten Briefen wird die Gebühr für unfrankierte 
Briefe abzüglich des Betrags der verwendeten Postwertzeichen berechnet. 
6. Im § 30 „An wen die Bestellung geschehen muß" erhält der letzte 
Saß des Abs. XIII (Anderung vom 8. April 1901) folgenden Wortlaut: 
Ist ein Testamentsvollstrecker, ein Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter ernannt 
worden, so sind die Sendungen an diesen auszuhändigen. 
7. a) Im § 44 „Nachsendung der Postsendungen“ ist im Abs. 1 der 
lehte Satz (Anderung vom 12. Dezember 190|1) zu streichen. 
b) In demselben § (44) ist in dem letzten Satze des Abs. IV. das 
Wort „Briefsendungen“ durch „Briefe“ zu ersetzen. 
8. Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabcort“ ist 
in dem letzten Sate des Abs. I das Wort „Briefsendungen“ durch 
„Briefe“ zu ersetz# 
9. Im § 48 rwerin von Zeitungen“ sind im zweiten Satze die 
Worte „ihnen fehlender“ zu streichen. 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Juli in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
J. V 
Kraetke. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.