Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Inhaber (Producent — §. 10 —) des Schuldbuches, unter Abschreibung des 
Betrages in demselben, soweit es der eben vorhandene Baarvorrath gestattet, so- 
gleich zurückgezahlt, außerdem nach einer vierzehentägigen Kündigungsfrist auf je 
10 Thlr. 
Bei Rückerhebung des ganzen Betrages des Sparkassebuches ist letzteres quit- 
tirt zurückjugeben. Die zurückgegebenen Bücher sind zu kassiren. 
Dem Verwaltungsausschusse der Sparkasse steht die Kündigung der Einlagen 
jederzeit frei. Sie wird bewirkt, entweder durch unmittelbare Benachrichtigung des 
bekannten Einlagebuch-Inhabers und Einschreibung der Kündigung in das Einlage- 
buch oder mittelst öffentlicher Bekanntmachung in der Weimarer Zeitung und dem 
hiesigen Lokal-Blatte und zwar in der Weise, daß jede Kündigung mit Angabe 
des Namens, auf welchem das Konto steht, und der, Band und Blatt des 
Sparkasse = Hauptbuches, wo die Einlage eingetragen ist, bezeichnenden auf dem 
Schuldbuche (Einlagebuche) bemerkten Buchstaben und Nummern, ingleichen mit An- 
gabe des nach Ablauf von drei Monaten zurückzuzahlenden Betrages an Kapital 
und Zinsen dreimal in vierwöchentlichen Fristen eingerückt wird. Mit dem Ab- 
laufe der Kündigungsfrist hört die Verzinsung der gekündigten Einlage und der 
Zinsen davon jeden Falles auf. — Um sich ganz vom Schuldverhältnisse zu be- 
freien, bleibt aber auch der Sparkasse unbenommen, Kapital und Zinsen nach Ab- 
lauf der Kündigungsfrist beim Großherzoglichen Justiz-Amte zu Ilmenau auf Kosten 
des Forderungsberechtigten zu deponiren. 
8. 12. 
Im Falle des Abhandenkommens eines Sparkassebuches ist zur Vermeidung 
von Mißbrauch vom Betroffenen bei der Kasse ungesäumt davon Anzeige zu 
machen und es findet darauf, wenn nicht bereits die Einlagen und Zinsen in den 
Büchern der Sparkasse als erhoben abgeschrieben sind, dann folgendes Mortifika- 
tions-Verfahren Statt. 
Die Anmeldung des Verlustes eines Sparkassebuches geschieht gültiger Weise 
nur durch die als Einleger im Hauptbuche der Sparkasse bezeichnete Person, oder 
durch solche, welche ihr am verlorenen Sparkassebuche erworbenes Recht nach dem 
Ermessen des Sparkassevereins genügend bescheinigen können, wobei jedoch der 
Eidesantrag ausgeschlossen bleibt. 
Ueber die Anzeige wird von der Verwaltung der Sparkasse ein ausführliches 
Protokoll aufgenommen, darin auch der Nebenumstände, z. B. der Legitimation zur
	        
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