Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Bevor der Kessel in Betrieb genommen wird, ist jedenfalls durch den oben 
erwähnten Sachverständigen zu untersuchen, ob die Ausführung dem vorgelegten 
Projekte bezüglich den ertheilten Vorschriften entspricht. 
Ist dieses der Fall, so ertheilt nunmehr der Bezirks-Direktor auf dießfalls er- 
statteten Bericht des Sachverständigen die Genehmigung zur Intriebsetzung der Anlage. 
Wer die Anlage, den Umbau oder eine wesentliche Veränderung eines Dampf- 
kessels ohne vorher eingeholte und erhaltene Genehmigung, oder den bei der Ge- 
nehmigung gestellten Bedingungen zuwider vornimmt, ist anzuhalten, die Anlage 
den polizeilichen Bestimmungen gemäß abzuändern, oder ganz wegzuschaffen. 
§. 3. 
Wer vor dem Empfange der von dem Bezirks-Direktor schriftlich zu erthei- 
lenden Erlaubniß zur Intriebsetzung des Dampflessels den Betrieb beginnt, ver- 
fällt in eine Strafe bis zu 
Einhundert Thalern 
oder nach Befinden verhältnißmäßige Gefängnißstrafe. 
S. 4. 
Dem Gesuche auf Ertheilung der Genehmigung zur Aufstellung und Be- 
nutzung eines Dampfkessels sind nachstehend genannte Zeichnungen und Beschrei- 
bungen in doppelter Ausfertigung beizufügen: 
I. wenn die Anlegung eines feststehenden Dampfkessels beabsichtigt wird: 
1) ein Situations-Plan, welcher auch die zunächst an den Ort der 
Aufstellung stoßenden Grundstücke nebst den darauf befindlichen Ge- 
bäuden umfaßt und in einem die hinreichende Deutlichkeit gewährenden 
Maßstabe aufgetragen ist; 
der Bauriß, welcher das beabsichtigte Unternehmen in seinem ganzen 
Umfange deutlich darstellt. Aus demselben muß sich der Standpunkt 
der Maschine und des Kessels, der Standpunkt und die Höhe des 
Schornsteins und die Lage der Feuer= und Rauchröhren gegen die 
benachbarten Grundstücke deutlich ergeben; hierzu kann den Umständen 
nach ein einfacher Grundriß und eine Längenansicht oder ein Durch- 
schnitt genügen; 
eine Zeichnung des Kessels in einfachen Linien, aus welcher die Größe 
der vom Feuer berührten Fläche zu berechnen und die Höhe des nie- 
drigsten zulässigen Wasserstandes über den Feuerzügen zu ersehen ist; 
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