Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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4) eine Beschreibung, in welcher die Dimensionen des Kessels, die Stärke 
und Gattung des Materials, die Art der Zusammensetzung, die Di- 
mensionen der Ventile und deren Belastung, sowie die Einrichtung der 
Speisevorrichtung und der Feuerung genau angegeben sind. 
Die schriftliche Angabe über die Kraft und Art der Dampf- 
maschine und welche Arbeit sie betreiben soll, genügt hiernach ohne 
weiteres Eingehen in ihre Konstruktion durch Zeichnungen. 
Die Behörde ist jedoch im einzelnen Falle berechtigt, nach Maß- 
gabe der besonderen Verhältnisse noch weitere Nachweisungen zu ver- 
langen; 
II. wenn die Anlegung eines Lokomobil-Dampfkessels beabsichtigt wird: 
eine Zeichnung und Beschreibung, wie vorstehend unter I Nr. 3 und 
4 angegeben ist. 
Von den eingereichten Zeichnungen und Beschreibungen wird nach Ertheilung 
der Genehmigung zur Anlage ein Exemplar dem Antragsteller zu seiner Legitimation 
beglaubigt zurückgegeben, das andere aber bei der Orts-Polizeibehörde aufbewahrt. 
§. 5. 
Unterhalb solcher Räume, in welchen sich Menschen aufzuhalten pflegen, 
dürfen Dampfkessel, deren vom Feuer berührte Fläche mehr als Sechzig Quadrat- 
fuß beträgt, nicht aufgestellt werden. Innerhalb solcher Räume, in welchen Men- 
schen sich aufzuhalten pflegen, dürfen Dampfkessel von mehr als sechzig Quadrat- 
fuß feuerberührter Fläche nur in dem Falle aufgestellt werden, wenn diese Räume 
(Arbeitssäle oder Werkstellen) sich in einzeln stehenden Gebäuden befinden und eine 
verhältnißmäßig bedeutende Grundfläche und Höhe besitzen und wenn die Kessel 
weder unter Mauerwerk stehen, noch mit Mauerwerk, welches zu anderen Zwecken, 
als zur Bildung der Feuerzüge dient, überdeckt sind. 
Jeder Dampfkessel, welcher unterhalb oder innerhalb solcher Räume aufgestellt 
wird, in welchen Menschen sich aufzuhalteu pflegen, muß so eingerichtet seyn, daß 
die Einwirkung des Feuers auf denselben und die Zirkulation der Luft in den 
Feuerzügen ohne Schwierigkeit gehemmt werden kann. 
Zu diesem Behufe muß ein solcher Kessel: 
1) mit einer zweckdienlichen Vorrichtung — etwa zum Kippen des Rostes 
— versehen seyn, um denselben sofort der Einwirkung des Feuers 
möglichst entziehen zu können; 
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