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Wenn Chinesische Beamte, dem Inhalte dieses Artikels zuwider, ungesetzliche
oder höhere, als die gesetzlichen Abgaben erheben sollten, so sollen sie nach den
Chinesischen Gesetzen bestraft werden.
Artikel 25.
Wenn der Kapitain eines Schiffes, welches einem der contrahirenden Deutschen
Staaten angehört und welches in einen Chinesischen Hafen eingelaufen ist, daselbst
nur einen Theil der Ladung zu löschen wünscht, so soll er auch nur für diesen
Theil zur Zollentrichtung verbunden seyn. Den Rest der Ladung kann er nach
einem andern Hafen führen und daselbst verzollen und verkaufen.
Artikel 26.
Wenn Handeltreibende eines der contrahirenden Deutschen Staaten Waaren,
welche sie in einen Chinesischen Hafen eingeführt und daselbst verzollt haben,
wieder ausführen wollen, so sollen sie sich dieserhalb an den Zoll-Inspektor wenden,
damit derselbe sich von der Identität der Waaren und davon Ueberzeugung verschafft,
daß die Kolli unverletzt sind.
Sollen die Waaren nach einem andern Chinesischen Hafen wieder ausgeführt
werden, so wird der Zoll-Inspektor den Kaufleuten, welche die Waaren wieder
auszuführen wünschen, ein Attest darüber ausstellen, daß die auf denselben lastenden
Zölle entrichtet sind.
Auf Grund dieses Attestes soll der Zoll-Inspektor desjenigen Chinesischen
Hafens, nach welchem die Waaren geführt werden, einen Erlaubnißschein zum zoll-
freien Löschen derselben ertheilen, ohne daß dafür Gebühren oder Zoll-Zuschläge
verlangt werden könnten. Wenn sich bei Vergleichung der Waaren mit dem Ateeste
herausstellt, daß eine Zoll-Defraudation stattgefunden hat, so unterliegen die ein-
geschwärzten Waaren der Confiscation.
Sollen die Waaren aber nach einem nicht Chinesischen Hafen wieder aus-
geführt werden, so wird der Zoll-Inspektor desjenigen Hafens, aus welchem die
Wiederausfuhr geschieht, ein Certificat ausfertigen, welches bescheinigt, daß der
Kaufmann, der die Waaren wieder ausführt, eine Forderung an das Zoll-Amt
hat, welche dem Betrage der auf die Waaren bereits gezahlten Zölle gleichkommt.
Dieses Certificat soll vom Zoll-Amte bei jeder Entrichtung von Einfuhr= oder
Ausfuhr-Zöllen gleich baarem Gelde zum vollen Werthe in Zahlung angenommen
werden.
Artikel 27.
Keine Umladung aus einem Schiffe in ein anderes kann ohne besondere Er-
laubniß des Zoll-Inspektors stattfinden. Ausgenommen den Fall, wo Gefahr im