Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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Verzuge gewesen ist, sollen Güter, welche ohne Erlaubniß von einem Schiffe auf 
ein anderes umgeladen worden sind, confiscirt werden. 
Artikel 28. 
In jedem der Häfen, welche dem fremden Handel geöffnet sind, soll der Zoll- 
Inspektor beim Consular-Beamten eine Sammlung der beim Zoll-Amte in Canton 
gebräuchlichen Maaße und Gewichte, sowie gesetzliche Waagen zum Abwiegen der 
Waaren und des Geldes niederlegen. Diese Normalmaaße, Normalgewichte und 
Waagen sollen die Grundlage aller Zoll-Einforderungen und Zahlungen bilden, und 
im Falle von Streitigkeiten soll auf ihre Ergebnisse zurückgegangen werden. 
Artikel 29. 
Alle Geldstrafen und Coufiscationen für Zuwiderhandlungen gegen diesen 
Vertrag oder gegen die beigefügten Handels-Bestimmungen sollen der Chinesischen 
Regierung zufallen. 
Artikel 30. 
Kriegsschiffen der contrahirenden Deutschen Staaten, welche zum Schutze des 
Handels kreuzen, oder mit Verfolgung von Seeräubern beschäftigt sind, soll es frei- 
stehen, alle Chinesischen Häfen ohne Unterschied zu besuchen. 
Beim Ankaufe von Vorräthen, Einnehmen von Wasser und bei Ausbesserungen, 
wenn solche nöthig werden, soll ihnen jede Erleichterung zu Theil und keine Art 
von Hinderniß in den Weg gelegt werden. Die Befehlshaber solcher Schiffe sollen 
mit den Chinesischen Behörden als Gleichgestellte und auf höflichem Fuße verkehren. 
Abgaben irgend welcher Art sollen von solchen Schiffen nicht erhoben werden. 
Artikel 31. 
Sollte ein Kauffahrteischiff, welches einem der contrahirenden Deutschen Staaten 
angehört, in Folge von Havarien oder aus anderen Gründen gezwungen seyn, einen 
Hafen zu suchen, so soll es in jeden Chinesischen Hafen ohne Unterschied einlaufen 
können, ohne zur Entrichtung von Tonnengeldern verbunden zu seyn. Auch brauchen 
von den Waaren, welche es geladen hat, keine Zölle entrichtet zu werden, falls 
dieselben nur behufs der Ausbesserung des Schiffes abgeladen werden und unter 
Aufsicht des Zoll-Inspektors bleiben. Sollte ein solches Schiff scheitern oder 
stranden, so sollen die Chinesischen Behörden sofort Maßregeln zur Rettung der 
Mannschaft und Sicherung des Schiffes und der Ladung treffen. Die gerettete 
Mannschaft soll gut behandelt und, wenn es nöthig ist, mit den Mitteln zur 
Weiterfahrt nach der nächsten Consular-Station versehen werden. 
Artikel 32. 
Wenn Matrosen oder andere Individuen von Kriegs= und Handels-Schiffen 
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