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Verzuge gewesen ist, sollen Güter, welche ohne Erlaubniß von einem Schiffe auf
ein anderes umgeladen worden sind, confiscirt werden.
Artikel 28.
In jedem der Häfen, welche dem fremden Handel geöffnet sind, soll der Zoll-
Inspektor beim Consular-Beamten eine Sammlung der beim Zoll-Amte in Canton
gebräuchlichen Maaße und Gewichte, sowie gesetzliche Waagen zum Abwiegen der
Waaren und des Geldes niederlegen. Diese Normalmaaße, Normalgewichte und
Waagen sollen die Grundlage aller Zoll-Einforderungen und Zahlungen bilden, und
im Falle von Streitigkeiten soll auf ihre Ergebnisse zurückgegangen werden.
Artikel 29.
Alle Geldstrafen und Coufiscationen für Zuwiderhandlungen gegen diesen
Vertrag oder gegen die beigefügten Handels-Bestimmungen sollen der Chinesischen
Regierung zufallen.
Artikel 30.
Kriegsschiffen der contrahirenden Deutschen Staaten, welche zum Schutze des
Handels kreuzen, oder mit Verfolgung von Seeräubern beschäftigt sind, soll es frei-
stehen, alle Chinesischen Häfen ohne Unterschied zu besuchen.
Beim Ankaufe von Vorräthen, Einnehmen von Wasser und bei Ausbesserungen,
wenn solche nöthig werden, soll ihnen jede Erleichterung zu Theil und keine Art
von Hinderniß in den Weg gelegt werden. Die Befehlshaber solcher Schiffe sollen
mit den Chinesischen Behörden als Gleichgestellte und auf höflichem Fuße verkehren.
Abgaben irgend welcher Art sollen von solchen Schiffen nicht erhoben werden.
Artikel 31.
Sollte ein Kauffahrteischiff, welches einem der contrahirenden Deutschen Staaten
angehört, in Folge von Havarien oder aus anderen Gründen gezwungen seyn, einen
Hafen zu suchen, so soll es in jeden Chinesischen Hafen ohne Unterschied einlaufen
können, ohne zur Entrichtung von Tonnengeldern verbunden zu seyn. Auch brauchen
von den Waaren, welche es geladen hat, keine Zölle entrichtet zu werden, falls
dieselben nur behufs der Ausbesserung des Schiffes abgeladen werden und unter
Aufsicht des Zoll-Inspektors bleiben. Sollte ein solches Schiff scheitern oder
stranden, so sollen die Chinesischen Behörden sofort Maßregeln zur Rettung der
Mannschaft und Sicherung des Schiffes und der Ladung treffen. Die gerettete
Mannschaft soll gut behandelt und, wenn es nöthig ist, mit den Mitteln zur
Weiterfahrt nach der nächsten Consular-Station versehen werden.
Artikel 32.
Wenn Matrosen oder andere Individuen von Kriegs= und Handels-Schiffen
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