84
eines der contrahirenden Deutschen Staaten desertiren, so soll die Chinesische Be-
hörde, auf Requisition des Consular-Beamten, oder wenn ein solcher nicht vor-
handen ist, des Kapitains, die erforderlichen Schritte thun, um den Deserteur oder
Flüchtling zu entdecken und in die Hände des Konsular-Beamten oder Kapitains
zurückzuliefern.
Gleichermaßen kann, wenn Chinesische Deserteure oder wegen eines Ver-
brechens Verfolgte sich in die Häuser oder auf die Schiffe Deutscher Unterthanen
flüchten sollten, die Ortsbehörde sich an den Deutschen Consular-Beamten wenden,
welcher die nöthigen Maßregeln ergreifen soll, um die Auslieferung derselben zu
bewerkstelligen.
Artikel 33.
Sollten Schiffe, welche einem der contrahirenden Deutschen Staaten ange-
hören, in Chinesischen Gewässern von Seeräubern geplündert werden, so soll es
Pflicht der Chinesischen Behörden seyn, alle Mittel zur Hakhaftwerdung und Be-
strafung der Räuber aufzubieten. Die geraubten Waaren sollen, wo und in welchem
Zustande sie sich auch befinden mögen, in die Hände des betreffenden Consular-
Beamten abgeliefert werden, welcher sie an die Berechtigten gelangen lassen wird.
Kann man weder der Räuber habhaft werden, noch sämmtliche geraubte Gegenstände
wieder erlangen, so sollen die Chinesischen Behörden den Chinesischen Gesetzen
gemäß bestraft werden, ohne zum Ersatze der geraubten Gegenstände verpflichtet
zu seyn.
Artikel 34.
Will sich ein Unterthan eines der contrahirenden Deutschen Staaten an eine
Chinesische Behörde wenden, so muß er seine Vorstellung dem Consular-Beamten
einhändigen, welcher sie, je nachdem er sie in der Sache begründet und in der Form
passend findet, weiter befördert, oder zur Abänderung zurückgiebt.
Will ein Chinese sich an ein Consulat wenden, so muß er denselben Weg
bei der Chinesischen Behörde einschlagen, welche in derselben Art verfahren wird.
Artikel 35.
Wenn ein Unterthan eines der contrahirenden Deutschen Staaten Ursache zur
Beschwerde über einen Chinesen hat, so soll er sich zuvörderst zu dem Consular-
Beamten begeben und ihm den Gegenstand seiner Beschwerde auseinandersetzen.
Der Consular-Beamte, nachdem er die Angelegenheit untersucht hat, wird sich Mühe
geben, dieselbe gütlich auszugleichen. Ebenso wird der Consular-Beamte, wenn ein
Chinese sich über einen Unterthanen eines der contrahirenden Deutschen Staaten
zu beschweren hat, ersterem williges Gehör schenken und eine gütliche Einigung
herbeizuführen suchen. Sollte eine solche aber in dem einen oder anderen Falle