Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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eines der contrahirenden Deutschen Staaten desertiren, so soll die Chinesische Be- 
hörde, auf Requisition des Consular-Beamten, oder wenn ein solcher nicht vor- 
handen ist, des Kapitains, die erforderlichen Schritte thun, um den Deserteur oder 
Flüchtling zu entdecken und in die Hände des Konsular-Beamten oder Kapitains 
zurückzuliefern. 
Gleichermaßen kann, wenn Chinesische Deserteure oder wegen eines Ver- 
brechens Verfolgte sich in die Häuser oder auf die Schiffe Deutscher Unterthanen 
flüchten sollten, die Ortsbehörde sich an den Deutschen Consular-Beamten wenden, 
welcher die nöthigen Maßregeln ergreifen soll, um die Auslieferung derselben zu 
bewerkstelligen. 
Artikel 33. 
Sollten Schiffe, welche einem der contrahirenden Deutschen Staaten ange- 
hören, in Chinesischen Gewässern von Seeräubern geplündert werden, so soll es 
Pflicht der Chinesischen Behörden seyn, alle Mittel zur Hakhaftwerdung und Be- 
strafung der Räuber aufzubieten. Die geraubten Waaren sollen, wo und in welchem 
Zustande sie sich auch befinden mögen, in die Hände des betreffenden Consular- 
Beamten abgeliefert werden, welcher sie an die Berechtigten gelangen lassen wird. 
Kann man weder der Räuber habhaft werden, noch sämmtliche geraubte Gegenstände 
wieder erlangen, so sollen die Chinesischen Behörden den Chinesischen Gesetzen 
gemäß bestraft werden, ohne zum Ersatze der geraubten Gegenstände verpflichtet 
zu seyn. 
Artikel 34. 
Will sich ein Unterthan eines der contrahirenden Deutschen Staaten an eine 
Chinesische Behörde wenden, so muß er seine Vorstellung dem Consular-Beamten 
einhändigen, welcher sie, je nachdem er sie in der Sache begründet und in der Form 
passend findet, weiter befördert, oder zur Abänderung zurückgiebt. 
Will ein Chinese sich an ein Consulat wenden, so muß er denselben Weg 
bei der Chinesischen Behörde einschlagen, welche in derselben Art verfahren wird. 
Artikel 35. 
Wenn ein Unterthan eines der contrahirenden Deutschen Staaten Ursache zur 
Beschwerde über einen Chinesen hat, so soll er sich zuvörderst zu dem Consular- 
Beamten begeben und ihm den Gegenstand seiner Beschwerde auseinandersetzen. 
Der Consular-Beamte, nachdem er die Angelegenheit untersucht hat, wird sich Mühe 
geben, dieselbe gütlich auszugleichen. Ebenso wird der Consular-Beamte, wenn ein 
Chinese sich über einen Unterthanen eines der contrahirenden Deutschen Staaten 
zu beschweren hat, ersterem williges Gehör schenken und eine gütliche Einigung 
herbeizuführen suchen. Sollte eine solche aber in dem einen oder anderen Falle
	        
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