Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

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sich zwischen Unterthanen der contrahirenden Deutschen Staaten erheben, sollen der 
Jurisdiction der Behörden dieser Staaten unterworfen seyn. Desgleichen werden 
sich die Chinesischen Behörden in keine Streitigkeiten mischen, welche zwischen Unter- 
thanen eines der contrahirenden Deutschen Staaten und Fremden etwa ent- 
stehen sollten. 
Artikel 40. 
Die contrahirenden Theile kommen überein, daß den Deutschen Staaten und 
ihren Unterthanen volle und gleiche Theilnahme an allen Privilegien, Freiheiten 
und Vortheilen zustehen soll, welche von Seiner Majestät dem Kaiser von China 
der Regierung oder den Unterthanen irgend einer andern Nation gewährt sind, oder 
noch gewährt werden mögen. Namentlich sollen alle Veränderungen im Tarife oder 
in den Bestimmungen über Zölle, Tonnen= und Hafen-Gelder, Einfuhr, Ausfuhr 
und Transit, welche zu Gunsten irgend einer anderen Nation getroffen werden, so- 
bald sie in Ausführung kommen, unmittelbar und ohne besonderen neuen Vertrag 
auch auf den Handel aus und nach den contrahirenden Deutschen Staaten und auf 
die ihnen zugehörigen Kaufleute, Rheder und Schiffer anwendbar seyn. 
Artikel 41. 
Wenn die contrahirenden Deutschen Staaten künftig die Abänderung einiger 
Bestimmangen dieses Vertrages für zweckmäßig erachten sollten, so soll es ihnen 
freistehen, nach Ablauf von zehen (10) Jahren, vom Tage der Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden an gerechnet, Unterhandlungen zu diesem Behufe zu eröffnen. 
Sie müssen aber sechs (6) Monate vor Ablauf der zehen (10) Jahre der Chinesi- 
schen Regierung amtlich anzeigen, daß sie Abänderungen des Vertrages wünschen, 
und worin dieselben bestehen sollen. Erfolgt eine solche Anzeige nicht, so bleibt 
der Vertrag weitere zehen (10) Jahre unverändert in Kraft. 
Artikel 42. 
Der gegemwärtige Vertrag soll ratificirt, und sollen die Ratificationen inner- 
halb eines Jahres vom Tage der Unterzeichnung desselben in Schanghai oder in 
Tientsin, je nach der Wahl der Preußischen Regierung ausgewechselt werden. So- 
bald die Auswechselung stattgefunden hat, soll der Vertrag zur Kenntniß aller 
Oberbehörden China's, in der Hauptstadt und in den Provinzen, gebracht wer- 
den, damit sie sich danach richten. 
Zu Urkund dessen haben die respektiven Bevollmächtigten der hohen vertra- 
genden Theile den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel 
beigedrückt.
	        
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