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IV. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben, nach erfolgter Vortrags-
erstattung im Großherzoglichen Gesammt-Ministerium, dem Steingut= und Thon-
waaren-Fabrikanten Herrn Hugo Jannasch in Bernburg auf dießfallsiges Nach-
suchen ein Erfindungspatent auf
„eine Presse für Wasserleitungs-Röhren zum gleichzeitigen Anpressen der
Muffe“
nach Maßgabe der bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium niedergelegten
Zeichnung und Beschreibung — für den ganzen Umfang des Großherzogthumes auf
die Dauer von fünf Jahren, vom heutigen Tage an gerechnet, mit der Wirkung
zu ertheilen gnädigst geruht, daß ohne Zustimmung des Patent-Inhabers Niemand
die fragliche Erfindung auszuführen oder anzuwenden berechtigt ist, ohne daß jedoch
Jemand in der Anwendung bereits bekannter Theile derselben beschränkt werden soll.
Uebrigens ist bei Bewilligung des Patentes, welches dann als erloschen zu
betrachten ist, wenn die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung im
Großherzogthume dem unterzeichneten Staats-Ministerium nicht binnen Jahresfrist
nachgewiesen wird, die Neuheit und Eigenthümlichkeit der mehrgedachten Erfindung
im Sinne der laut Bekanntmachung vom 3. März 1843 — Regierungs-Blatt
von 1843 S. 13 bis 16 — in den Zollvereins -Staaten bei Erfindungs-
Patenten zu beobachtenden Grundsätze ausdrücklich vorausgesetzt worden.
Nachdem die dießfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt worden
ist, wird Solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 29. April 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Cbef.
#. von Helldorff.
V. Die Führung des Katasters von Wohlmuthhausen ist dem Groß-
herzoglichen Rechnungsamte Kaltennordheim übertragen worden, was hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar am 7. Mai 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef.
K. Bergfeld.
Druck der Hof- Buchdruckerei in Weimar.