Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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Bereitung von Decoctionen, Infusionen, Salzauflösungen, Macerationen, Samen- 
Emulsionen oder in der Veterinär-Praxis verordnet worden ist. 
In allen übrigen Fällen wird der für Aqua communis flltrata ausge- 
worfene Preis in Anwendung gebracht. 
8. 16. 
In allen Fällen, wo auf dem Recepte bestimmte, auf die Taxe oder deren 
Anhang (§. 12) Bezug habende Angaben fehlen, müssen diese durch eine Bemerkung 
des Apothekers ergänzt werden. Wenn daher z. B. zu einem geistigen Infusum 
zu 6 Unzen Colatur 8 Unzen Wein oder Weingeist genommen sind, oder bei einer 
Pillenmasse eine dem Apotheker anheim gestellte Menge irgend eines Mittels zuge- 
setzt worden ist, so muß dieses auf dem Recepte bemerkt werden. 
§. 17. 
Bei allen auf Recepten vorkommenden, weder in der Taxe noch in deren 
Anhange befindlichen Arzeneimitteln wird, wenn diese Arzeneimittel Droguen oder 
käufliche chemische Präparate sind, der Preis ähnlicher Droguen und Präparate nach 
Anleitung eines Preis-Courantes von Droguerie-Waaren zur Norm genommen, 
wenn es sich aber um nichtkäufliche pharmaceutische Präparate handelt, so wird 
aus der Reihe derartiger in die Taxe oder den Anhang dazu aufgenommenen Prä- 
parate ein in der Zusammensetzung und Bereitung ähnliches ausgewählt und nach 
diesem der Taxpreis, für das verordnete Medicament festgestellt, in beiden Fällen 
aber das als Norm genommene Arzeneimittel auf dem Recepte bemerkt. 
8. 18. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Verordnung können im Diseiplinar= 
Wege mit einer Geldbuße bis zu 25 Thalern geahndet werden, sofern nicht schon 
nach Maßgabe gesetzlicher Vorschrift Bestrafung einzutreten hat, oder anderweite 
Nachtheile den Betheiligten treffen. 
Weimar am 2. August 1864. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf.
	        
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