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Abgabe des Gutachtens nothwendiz angegeben werden muß — lediglich den gemei-
nen Werth in das Auge zu fassen, d. h. die Summe, welche bei einer Veräußerung
zur Zeit der Würderung nach Gründen der Wahrscheinlichkeit erlöst werden würde;
namentlich also bei Gegenständen des Marktverkehres, z. B. bei Früchten, Vieh,
Holz u. dergl. den laufenden Marktpreis.
Bei Taxationen von Mobilien Behufs deren Versicherung gegen Feuersgefahr
insbesondere ist zu beachten, daß die Versicherungssumme den wahren Werth des
Gegenstandes nicht übersteigen, doch aber so hoch gestellt werden darf, daß der Ver-
sichernde im Stande ist, bei etwaigem Verluste, in gleicher Güte die Wiederan=
schaffung zu bewirken.
S. 6.
Grundsätze für die Würderung unbeweglicher Gegenstände, namentlich vo#m
Grundbesitz.
Bei der Würderung unbeweglicher Gegenstände, einschlüssig der Real-Rechte an
solchen, kommt es wesentlich auf den Zweck an, zu welchem dieselbe erfolgt.
I. Die Würderung erfolgt Behufs der Aufnahme eines Dar-
lehns oder überhaupt zum Zwecke der Unterpfandsbestellung für eine
Forderung mit dem zu würdernden Grundstücke.
Hier kommt es stets darauf an, denjenigen Grundstückswerth zu bestimmen,
welcher sich voraussichtlich — nach Gründen der Wahrscheinlichkeit — während
eines längeren Zeitraumes dauernd erhalten wird. Daher sind zufällige, vorüber-
gehende und veränderliche Verhältnisse, wie z. B. bei Gebäuden die Erbauungs-
kosten, bei Feldgütern der augenblickliche Kultur-Zustand und die Bestellung nicht
zu Grunde zu legen, selbst nicht einmal unbedingt die Ankaufs= und Uebernahme-
Preise; es ist vielmehr der Werth zu berücksichtigen, welcher bleibend ist, welchen
also die Sache auch dann noch behält, wenn sich die Nachfrage nach derartigen
Gegenständen, die Bewirthschaftung oder ähnliche nicht stets sich gleichbleibende Ver-
hältnisse ändern. Bei Holzgrundstücken insbesondere, mögen sie ledig sein oder zu
einem geschlossenen Gute gehören, ist stets der Bodenwerth vom Werthe des Holz-
bestandes getrennt zu ermitteln. Bei größeren Waldgrundstücken ist die Würderung
durch sachverständige Forstmänner vorzunehmen und selbiger ein Nutzungsanschlag
nach einem, forstwirthschaftlichen Grundsätzen entsprechenden, Plaue zu nachhaltigem
Betriebe zu Grunde zu legen (§. 135 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes
vom 6. und 7. Mai 1839).
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