Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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Wo Normal-Taxen für Feldgüter bestehen oder noch eingeführt werden 
(§. 134 der vorstehend angezogenen Ausführungsverordnung), hat es bei diesen sein 
Bewenden. Jedenfalls sind dieselben, wenn auch eine besondere Würderung ein- 
tritt, in dem Taxations-Scheine mit anzugeben und etwaige Abweichungen durch 
Gründe zu rechtfertigen. 
II. Die Würderung erfolgt zu einem anderen Zwecke als dem 
der Sicherheitsbestellung mit dem Grundstücke für ein Darlehn oder 
eine sonstige Forderung, also sie wird namentlich bewirkt Behufs der Aus- 
mittelung des Lehngeldes — wo eine solche, z. B. bei Tauschverträgen, Schenkun- 
gen oder dann vorkommt, wenn ein Verdacht arglistiger Verschweigung des wahren 
Kaufpreises entsteht — oder Behufs der Ermittelung eines Nachlaßbestandes, bei 
einer Erbtheilung oder um bei einer Veräußerung zum Anhalte zu dienen 2c. 
In allen diesen Fällen ist nicht der bleibende, sondern der zur Zeit der 
Würderung bestehende Werth zu beachten und es haben die Taxatoren bei Ermit- 
telung desselben nothwendig zugleich die Umstände, welche solchen — wenn gleich 
nur vorübergehend — bestimmen, also namentlich augenblickliche Kauflust, guten 
Zustand der Gebäulichkeiten, gute Düngung, überhaupt jedesmaligen Kultur-Zu- 
stand r2c. mit in Anschlag zu bringen. 
III. Erfolgt die Würderung in Fluren, in denen in Folge eingeleiteten 
Zust gsverfahrens die neuen Pläne zwar vorläufig überwiesen, der Receß 
jedoch dit icht vollzogen ist (§. 36 des Gesetzes über die Zusammenlegung der 
Grundstücke vom 15. Oktober 1859), so hat dieselbe an den neuen Plänen, 
bezüglich Planstücken, welche das vorläufig ausgewiesene Aequivalent der in Frage 
kommenden alten, katastrirten Grundstücke bilden, stattzufinden. (Vergl. Ministerial- 
Bekanntmachung vom 23. März 1864 §F. 12, Regierungs-Blatt S. 51 fg.) 
§. 7. 
Die im vorigen Paragraph (6) aufgestellten Grundsätze finden keine Anwen- 
dung bei Würderungen zum Behufe von Ablösungen, wie sich denn überhaupt gegen- 
wärtige Instruktion auf solche nicht mit erstreckt. Es bewendet vielmehr in Betreff 
derselben lediglich bei der Vereinigung unter den Betheiligten, bezüglich bei demje- 
nigen, was durch das Gesetz vom 18. Mai 1848 bestimmt ist. 
Die besonderen Vorschriften, welche für Würderungen gewisser Art, z. B. bei 
Brandversicherungen, Expropriationen zum Straßen= und Eisenbahn-Bau, zum 
Zwecke der Besteuerung 2c. bestehen, sind hierneben streng zu beachten. 
 
	        
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