Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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dergestalt zu würdern, daß zwar zunächst deren einzelne Bestandtheile ermittelt und 
gewürdert werden, sodann aber der Einfluß, welchen deren Verbindung zu einem 
unzertrennlichen Ganzen auf den Werth ausübt, zu berücksichtigen und der daraus 
hervorgehende Gesammtwerth auszusprechen ist, möge nun die Würderung zum 
Zwecke der Unterpfandsbestellung oder zum Behufe einer Veräußerung im Ganzen 
oder nach ideellen Theilen erfolgen. 
Grundsteuern und andere auf dem zu würdernden Gegenstande haftende Abga- 
ben und Lasten, als Erbzinsen, Garben= oder Körner-Dezem, Huth- und Trift- 
Rechte und andere Servituten sind bei der Würderung lediger Güter alsbald mit 
zu berücksichtigen, ohne daß es einer besonderen Veranschlagung derselben bedarf. 
Zulässig bei der Würderung geschlossener Güter, namentlich zum Behufe einer 
Verpfändung, ist es aber auch, die Würderung nach dem Kapital-Werthe des 
Ertrages — nach Abzug des damit verbundenen Aufwandes — alsdann vorzu- 
nehmen, wenn den Taxatoren zu dem Ende gehörig geführte Wirthschafts-Register 
über Einnahme und Ausgabe (Düng-, Art-, Ernte= und Dresch-Register) von 
wenigstens neun Jahren, gegen deren Richtigkeit sich ihnen auch sonst kein Zweifel 
ergiebt, vorgelegt werden. Rechte an Immobilien (vergl. §. 3) sind jederzeit ledig- 
lich nach dem jährlichen Durchschnittswerthe des Ertrages nach Abzug des damit 
verknüpften Aufwandes anzugeben. 
§. 9. 
Ausstellung der Würderungsscheine. 
Ueber jede ihnen übertragene Würderung, die nicht im Beiseyn der Behörde 
und dann regelmäßig zu Protokoll erfolgt, haben die Ortsschätzer einen schriftlichen 
Taxations-Schein auszufertigen. 
In jedem solchen Taxations-Scheine soll die Veranlassung und bei Immo- 
bilien zugleich der Zweck der Würderung angegeben, auch wenigstens die Gesammt- 
Taxsumme in Buchstaben ausgedrückt werden. Bei Immobilien muß zugleich jeder- 
zeit, soweit thunlich, der letzte Erwerbspreis nebst der Zeit der letzten Erwerbung 
und, bei Gebäuden, die Feuer-Assekuranz-Taxe, ingleichen die Versicherungssumme 
von den Schätzern sofort beigefügt werden. 
Bei Angabe des letzten Erwerbspreises ist genau zu beachten, ob etwa Vieh 
oder sonstige Fahrniß zugleich mit für denselben Preis überlassen oder ob ein Aus-
	        
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