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dergestalt zu würdern, daß zwar zunächst deren einzelne Bestandtheile ermittelt und
gewürdert werden, sodann aber der Einfluß, welchen deren Verbindung zu einem
unzertrennlichen Ganzen auf den Werth ausübt, zu berücksichtigen und der daraus
hervorgehende Gesammtwerth auszusprechen ist, möge nun die Würderung zum
Zwecke der Unterpfandsbestellung oder zum Behufe einer Veräußerung im Ganzen
oder nach ideellen Theilen erfolgen.
Grundsteuern und andere auf dem zu würdernden Gegenstande haftende Abga-
ben und Lasten, als Erbzinsen, Garben= oder Körner-Dezem, Huth- und Trift-
Rechte und andere Servituten sind bei der Würderung lediger Güter alsbald mit
zu berücksichtigen, ohne daß es einer besonderen Veranschlagung derselben bedarf.
Zulässig bei der Würderung geschlossener Güter, namentlich zum Behufe einer
Verpfändung, ist es aber auch, die Würderung nach dem Kapital-Werthe des
Ertrages — nach Abzug des damit verbundenen Aufwandes — alsdann vorzu-
nehmen, wenn den Taxatoren zu dem Ende gehörig geführte Wirthschafts-Register
über Einnahme und Ausgabe (Düng-, Art-, Ernte= und Dresch-Register) von
wenigstens neun Jahren, gegen deren Richtigkeit sich ihnen auch sonst kein Zweifel
ergiebt, vorgelegt werden. Rechte an Immobilien (vergl. §. 3) sind jederzeit ledig-
lich nach dem jährlichen Durchschnittswerthe des Ertrages nach Abzug des damit
verknüpften Aufwandes anzugeben.
§. 9.
Ausstellung der Würderungsscheine.
Ueber jede ihnen übertragene Würderung, die nicht im Beiseyn der Behörde
und dann regelmäßig zu Protokoll erfolgt, haben die Ortsschätzer einen schriftlichen
Taxations-Schein auszufertigen.
In jedem solchen Taxations-Scheine soll die Veranlassung und bei Immo-
bilien zugleich der Zweck der Würderung angegeben, auch wenigstens die Gesammt-
Taxsumme in Buchstaben ausgedrückt werden. Bei Immobilien muß zugleich jeder-
zeit, soweit thunlich, der letzte Erwerbspreis nebst der Zeit der letzten Erwerbung
und, bei Gebäuden, die Feuer-Assekuranz-Taxe, ingleichen die Versicherungssumme
von den Schätzern sofort beigefügt werden.
Bei Angabe des letzten Erwerbspreises ist genau zu beachten, ob etwa Vieh
oder sonstige Fahrniß zugleich mit für denselben Preis überlassen oder ob ein Aus-