Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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dergestalt  zu  würdern,  daß  zwar  zunächst  deren  einzelne  Bestandtheile  ermittelt  und
gewürdert  werden,  sodann  aber  der  Einfluß,  welchen  deren  Verbindung  zu  einem
unzertrennlichen  Ganzen  auf  den  Werth  ausübt,  zu  berücksichtigen  und  der  daraus
hervorgehende  Gesammtwerth  auszusprechen  ist,  möge  nun  die  Würderung  zum
Zwecke  der  Unterpfandsbestellung  oder  zum  Behufe  einer  Veräußerung  im  Ganzen
oder  nach  ideellen  Theilen  erfolgen.

Grundsteuern  und  andere  auf  dem  zu  würdernden  Gegenstande  haftende  Abgaben
  und  Lasten,  als  Erbzinsen,  Garben=  oder  Körner-Dezem,  Huth-  und  Trift-Rechte
  und  andere  Servituten  sind  bei  der  Würderung  lediger  Güter  alsbald  mit
zu  berücksichtigen,  ohne  daß  es  einer  besonderen  Veranschlagung  derselben  bedarf.

Zulässig  bei  der  Würderung  geschlossener  Güter,  namentlich  zum  Behufe  einer
Verpfändung,  ist  es  aber  auch,  die  Würderung  nach  dem  Kapital-Werthe  des
Ertrages  —  nach  Abzug  des  damit  verbundenen  Aufwandes  —  alsdann  vorzunehmen,
  wenn  den  Taxatoren  zu  dem  Ende  gehörig  geführte  Wirthschafts-Register
über  Einnahme  und  Ausgabe  (Düng-,  Art-,  Ernte=  und  Dresch-Register)  von
wenigstens  neun  Jahren,  gegen  deren  Richtigkeit  sich  ihnen  auch  sonst  kein  Zweifel
ergiebt,  vorgelegt  werden.  Rechte  an  Immobilien  (vergl.  §.  3)  sind  jederzeit  lediglich
  nach  dem  jährlichen  Durchschnittswerthe  des  Ertrages  nach  Abzug  des  damit
verknüpften  Aufwandes  anzugeben.

§.  9.
Ausstellung  der  Würderungsscheine.

Ueber  jede  ihnen  übertragene  Würderung,  die  nicht  im  Beiseyn  der  Behörde
und  dann  regelmäßig  zu  Protokoll  erfolgt,  haben  die  Ortsschätzer  einen  schriftlichen
Taxations-Schein  auszufertigen.

In  jedem  solchen  Taxations-Scheine  soll  die  Veranlassung  und  bei  Immobilien
  zugleich  der  Zweck  der  Würderung  angegeben,  auch  wenigstens  die  Gesammt-Taxsumme
  in  Buchstaben  ausgedrückt  werden.  Bei  Immobilien  muß  zugleich  jederzeit,
  soweit  thunlich,  der  letzte  Erwerbspreis  nebst  der  Zeit  der  letzten  Erwerbung
und,  bei  Gebäuden,  die  Feuer-Assekuranz-Taxe,  ingleichen  die  Versicherungssumme
von  den  Schätzern  sofort  beigefügt  werden.

Bei  Angabe  des  letzten  Erwerbspreises  ist  genau  zu  beachten,  ob  etwa  Vieh
oder  sonstige  Fahrniß  zugleich  mit  für  denselben  Preis  überlassen  oder  ob  ein  Aus-