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zug bedungen worden ist. Es darf dieses Falles nicht unterlassen werden, solches
zu bemerken und den Betrag der mit überlassenen Gegenstände oder des Auszuges
anzugeben. Bei Grundstücken müssen Art, Lage, Ackergehalt, Kataster-Nummer,
Steuern und andere Lasten angegeben werden.
Bei Mobilien-Taxen genügt hingegen die Beisetzung eines bloßen Würderungs-
Attestes.
Dafern die Abschätzer in ihren Meinungen sich nicht vereinigen können, so
hat jeder einen besonderen Schein auszustellen. Die unten ersichtlichen Formularien
— von denen die Taxatoren für jeden einzelnen Fall das entsprechende auswählen
und welche sie überhaupt je nach Verschiedenheit der Umstände behufig zu benutzen
wissen werden — sind bestimmt, Alles dies näher zu versinnlichen.
§. 10.
Verantwortlichkeit der Taxatoren.
Unrichtige Werthsbestimmungen werden die Taxatoren um so mehr sorgfältigst
vermeiden, je mehr sie, namentlich nach §. 349 des Gesetzes über das Recht an
Faustpfändern und Hypotheken vom 6. Mai 1839 für die Richtigkeit ihrer
Schätzungen mit ihrem Vermögen zu haften und den aus unrichtigen, zu hohen
oder zu niedrigen Schätzungen absichtlich oder fahrlässig verursachten Schaden zu
vergüten haben.
Alsichtlich falsche Schätzungen oder Annehmen von Geschenken und Bestechun-
gen, sowie sonstige Verletzung der den Taxatoren nach Maßgabe ihres öffentlichen
Wirkungskreises obliegenden Pflichten unterliegen überdieß gerichtlicher oder nach
Umständen disciplinärer Bestrafung nach den einschlagenden Bestimmungen des Straf-
gesetzbuches.
S. 11.
An den Grundsätzen, nach denen sich die Nothwendigkeit oder Zulässigkeit der
amtlichen Anordnung von Würderungen durch die Justiz-Behörden bestimmt, tritt
durch gegenwärtige Instruktion eine Aenderung nicht ein.
Bei der Einführung von Normal-Taxen wird den Justiz-Beamten die gründ-
lichste Prüfung zur besonderen Pflicht gemacht. Zu diesem Zwecke sollen die von