Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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den Ortsvorständen aufgenommenen Taxen zuvörderst gebildeten Sachverständigen, 
z. B. den Rechnungsbeamten vorgelegt und nach deren Urtheil, sowie nach Maß- 
gabe des Ergebnisses der in dem Zeitraume von acht Jahren rückwärts vorgekom- 
menen einschlagenden sämmtlichen Kaufverträge geprüft und festgestellt werden. 
Formularien 
zu der voranstehenden Instruktion. 
A. 
Formular 
zu einem Zeugnisse über gewürderte Mobilien. 
Wir, die Endesunterzeichneten, bezeugen hierdurch, daß auf Verlangen des N. JN. 
zu J. die vorstehend verzeichneten, genau von uns in Augenschein genommenen be- 
weglichen Gegenstände auf die sofort den einzelnen Stücken beibemerkten Summen 
in L.-W. pflichtmäßig von uns gewürdert worden sind. 
Die Gesammt-Würderungssumme beträgt 
Thlr. .. . Gr. .. . Pf. 
N. N. (Ort) den (Datum und Jahreszahl). 
N. N. 
(Vor= und Zunamen der Taxatoren) 
N. N. 3 
verpflichtete Taxatoren zu N. 
(L. S.) (Abdruck des Gemeindesiegels.)
	        
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