Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

Regierungs-Mlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 18. Weimar. 9. November 1864. 
  
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Im Anschlusse an die Bekanntmachungen des unterzeichneten Staats- 
Ministeriums vom 15. und 25. Juli 1863 (Regierungs-Blatt Nr. 16 und Nr. 
19) wird, mit Beziehung auf die Bestimmungen in den §.S. 19 und 20 der Ge- 
werbeordnung vom 30. April 1862, hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, 
daß rücksichtlich der Staatsangehörigen des Großherzogthumes und des Fürstenthumes 
Schwarzburg-Rudolstadt vom 1. Oktober d. J. — dem Zeitpunkte des Eintrittes 
der Gewerbeordnung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt vom 8. April 
d. J. in ihre Wirksamkeit — ab ein Unterschied in Ansehung der gegenseitigen 
Zulassung zum Gewerbebetriebe nicht besteht. 
Weimar am 17. September 1864. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
Schambach. 
II. Nachdem weiter die Innungen 
1) der Schuhmacher im Zunftbezirke Münchenbernsdorf, 
2) der Böttcher im Zunftbezirke Berga, 
3) der Zeugschmiede im Zunftbezirke Jena, 
4) der Gürtler im Kreis-Zunftbezirke Jena, 
5) der Drechsler im Kreis-Zunftbezirke Weimar 
24
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.