Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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ihre Auflösung beschlossen und die dießfallsigen Verhandlungen Statt gefunden haben: 
so wird nach Maßgabe des 8. 52 der Ausführungsverordnung vom 12. Novem- 
ber 1862 zur Gewerbeordnung die erfolgte Aufhebung der juristischen Persönlichkeit 
genannter Innungen hiermit bekannt gemacht. 
Weimar am 29. September 1864. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
Schambach. 
III. In Gemäßheit der unter den Staaten des Zollvereines bestehenden 
Vereinbarung ist in diesem Jahre im Großherzogthume wiederum eine Volks- 
zählung vorzunehmen, welche in den nächstfolgenden drei Jahren bei der Berech- 
nung der dießseitigen Antheile an den gemeinschaftlichen Zollerträgen zur Grund- 
lage zu dienen hat. 
Dieselbe soll am Sonnabend, den 3. Dezember d. J., stattfinden und 
wird damit gleichzeitig eine Viehzählung veranstaltet werden. 
Indem das unterzeichnete Staats-Ministerium dieses hierdurch zur öffentlichen 
Kunde bringt und sämmtlichen Gemeindevorständen des Landes, durch welche jene 
Erhebungen zu bewerkstelligen sind, diejenige strenge Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit, 
welche die Wichtigkeit der Sache erfordert, dringend zur Pflicht macht, werden zu- 
gleich zur Nachachtung noch folgende Anordnungen hinzugefügt. 
1. 
Die Volkszählung wird dergestalt ausgeführt, daß durch die betreffenden Ge- 
meindevorstände spätestens bis zum 2. Dezember 1864 in jedes Haus 
eine Hausliste gegeben wird, welche sämmtliche Haushaltungsvorstände hin- 
sichtlich aller zu ihrem Haushalte gehörigen Bewohner des Hauses am Sonn- 
abend den 3. Dezember 1864 in Gemäßheit der auf der Liste abgedruckten 
Erläuterungen gewissenhaft auszufüllen haben. 
Am Montag den 5. Dezember sind die ausgefüllten Hauslisten durch die 
Gemeindevorstände von den Hausbesitzern abzuholen. Die Abholung der Listen ist
	        
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