Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  29.  Dezember  1863.

Carl  Alerander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Nachtrag
zu  dem  Gesetze  über  die  Zusammenlegung
der  Grundstücke  vom  15.  Oktober  1859.

 

Ministerial-Bekanntmachungen.

I.  Herr  Ferdinand  Martin  Freiherr  von  Rast,  Herr  zu  Faal,  Kammerherr
  und  Ehrenbürger  der  Residenz=  Stadt  Coburg,  hat,  in  Erinnerung  an  Johannes
  Falk  und  zur  fünfzigjährigen  Feier  seines  philanthropischen  Bestrebens,  sowie
zur  Fortsetzung  seines  Werkes,  für  das  Großherzogthum  Sachsen-Weimar-Eisenach

1)  Fünfzig  Aktien  der  Societa  Anonima  delle  Strade  Ferrato  Livornesi,
  zu  je  400  Lires,
2)  Ein  Hundert  und  Zwanzig  Loose  der  Bild=  und  Vasen-Lotterie  in
Coburg,  zu  je  30  Kreuzern  Rheinisch,
3)  Zwei  Hundert  Stück  Broschüren,  im  angegebenen  Gesammtwerthe  von
100  Thalern,
theiss  —  mit  der  Hälfte  der  Revenüen  —  zur  Begründung  einer  Stiftung  für
arme  Knaben  aus  dem  Großherzogthume,  welche  ein  Handwerk  oder  eine  Kunst
erlernen  wollen,  theils  —  mit  einem  Viertel  —  zur  Unterstützung  der  Zwecke
des  Falkschen  Instituts  und  —  mit  einem  Viertel  —  für  die  Zwecke  eines  bei
Wolfsburg  einzurichtenden  Rettungshauses,  und  weiter
Fünf  Aktien  der  unter  Ziffer  1  genannten  Gesellschaft,
Zehn  Loose  der  Bild=  und  Vasen-Lotterie  in  Coburg,
zur  Unterstützung  der  durch  Frau  Arnemann  zu  Eisenach  begründeten  Näh=  und
Strick=  Schule  für  arme  Schulmädchen,  —  gewidmet,  mit  der  Bestimmung,  daß
die  Stiftung  unter  1,  2  und  3  vom  Großherzoglichen  Staats-Ministerium,  Departement
  des  Innern,  oder  von  einer  der  ihm  untergebenen  Staatsbehörden  unter
seiner  Oberaufsicht  verwaltet  werde,  und  —  unter  anderen  —  mit  der  weiteren