Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 29. Dezember 1863.
Carl Alerander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Nachtrag
zu dem Gesetze über die Zusammenlegung
der Grundstücke vom 15. Oktober 1859.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Herr Ferdinand Martin Freiherr von Rast, Herr zu Faal, Kammerherr
und Ehrenbürger der Residenz= Stadt Coburg, hat, in Erinnerung an Johannes
Falk und zur fünfzigjährigen Feier seines philanthropischen Bestrebens, sowie
zur Fortsetzung seines Werkes, für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach
1) Fünfzig Aktien der Societa Anonima delle Strade Ferrato Livornesi,
zu je 400 Lires,
2) Ein Hundert und Zwanzig Loose der Bild= und Vasen-Lotterie in
Coburg, zu je 30 Kreuzern Rheinisch,
3) Zwei Hundert Stück Broschüren, im angegebenen Gesammtwerthe von
100 Thalern,
theiss — mit der Hälfte der Revenüen — zur Begründung einer Stiftung für
arme Knaben aus dem Großherzogthume, welche ein Handwerk oder eine Kunst
erlernen wollen, theils — mit einem Viertel — zur Unterstützung der Zwecke
des Falkschen Instituts und — mit einem Viertel — für die Zwecke eines bei
Wolfsburg einzurichtenden Rettungshauses, und weiter
Fünf Aktien der unter Ziffer 1 genannten Gesellschaft,
Zehn Loose der Bild= und Vasen-Lotterie in Coburg,
zur Unterstützung der durch Frau Arnemann zu Eisenach begründeten Näh= und
Strick= Schule für arme Schulmädchen, — gewidmet, mit der Bestimmung, daß
die Stiftung unter 1, 2 und 3 vom Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement
des Innern, oder von einer der ihm untergebenen Staatsbehörden unter
seiner Oberaufsicht verwaltet werde, und — unter anderen — mit der weiteren