Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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V.  Der  Deutschen  Feuerversicherung  auf  Gegenseitigkeit  in  Ludwigshafen
  am  Rhein  ist  die  Erlaubniß  zum  Geschäftsbetriebe  im  Großherzogthume
  widerruflich  ertheilt,  dabei  aber  die  Verpflichtung  auferlegt  worden,  daß  sie
in  die  für  Angehörige  des  Großherzogthumes  bestimmten  Versicherungs-Policen  die
Erklärung  aufnehme,  daß  sie  auf  das  Recht,  eine  Nachprüfung  der  von  dießseitigen
Gerichten  in  Angelegenheiten  der  Gesellschaft  gegen  sie  gefällten  rechtskräftigen  Urtheile
  Seitens  der  pfälzischen  Behörden  behufs  deren  Vollstreckbarkeit  zu  beanspruchen,
  verzichte,  daß  sie  sich  vielmehr  allen  im  Großherzogthume  gegen  sie  ergehenden
  rechtskräftigen  Erkenntnissen  unbedingt,  gleich  schiedsrichterlichen,  unterwerfe  und
den  Vollzug  dieser  Erkenntnisse  förmlich  zusichere.

Solches  und  daß  zum  Hauptagenten  derselben  für  das  Großberzogthum  Carl
Obstfelder  in  Weimar  bestellt  worden,  gelangt  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß.

Weimar  am  26.  Dezember  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departements-Chef.
J.  von  Helldorff.

Bekanntmachungen.

I.  Mit  Rücksicht  auf  den  Preis  des  Hafers  ist  bei  den  Posthaltereien  des
Großherzogthumes  auch  für  das  Jahr  1865  die  Taxe

für  ein  Extrapost-Pferd  auf  11  ½/  Sgr.

für  ein  Courier=  und  Estaffetten  -Pferd  auf  16  1|/8  Sgr.

für  jede  Meile  festgesetzt  worden.  Unter  Bezugnahme  auf  §.  1  der  höchsten  Verordnung
  vom  22.  August  1845  wird  dieses  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Weimar  am  10.  Dezember  1864.
Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
K.  Bergfeld.

und