161
II. Se. Durchlaucht, der Fürst Erb-Landpostmeister hat beschlossen, die
Gebühren für die Bestellung der Briefpost-Sendungen in den eigentlichen
Postorten selbst in der Weise allmählich aufzugeben, daß
vom 1. Januar 1865 an die Bestellgebühren für im Postorte verbleibende
Kreuzband-Sendungen,
vom 1. Januar 1866 an die Bestellgebühren für andere im Postorte ver-
bleibende frankirte Korrespondenzen und
vom 1. Januar 1867 an die Bestellgebühren für im Postorte verbleibende
unfrankirte Korrespondenzen
auch im Großherzogthume nicht mehr zur Erhebung kommen sollen.
Die' Gebühren für die Besorgung von sogenannten Stadtbriefen, d. h. von
Briefpost-Gegenständen, welche an einem Postorte zur Bestellung in demselben auf-
gegeben werden, ingleichen die Gebühren für Bestellung von Briefpost-Gegenständen
in Orten, wo nur sogenannte Brief= oder Post-Ablagen bestehen, werden jedoch
auch ferner erhoben werden, wie denn diese Maßregel die Land-Bestellgebühren
selbstverständlich in keiner Weise berührt.
Dagegen wird zwischen den Postorten
Berka a. J. und Blankenhayn,
Berka a. J. und Weimar,
Creuzburg und Eisenach,
Creuzburg und Nebra,
Ilmenau und Gehren,
Münchenbernsdorf und Gera,
Weida und Gera,
wo bisher die Brieftaxe ausnahmsweise auf ¼ Sgr. ermäßigt war, in dem
Maße, in welchem künftig die Bestellgebühr in Wegfall kommt, auch der allge-
meine tarifmäßige Satz von ½ Sgr. (vgl. §. 1 des Gesetzes vom 16. August
1850) zur Anwendung gebracht werden.
Nachdem Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, diese Maßregeln zu ge-
nehmigen gnädigst geruhet haben, bringen wir dieselben hierdurch zur öffentlichen
Kenntniß.
Weimar am 27. Dezember 1864.
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion.
K. Bergfeld.
32