Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

28 
Art. 4. 
In die öffentlichen Aufgebote zur Ehe Verlobter sind die Namen, der Stand, 
Wohn= und Heimaths-Ort der beiden Verlobten und deren Aeltern aufzunehmen. 
Dieselben sind in der Form der Anlage V auszufertigen. 
Das Anschlagen und Abnehmen derselben ist am Gerichtssitze vom Gerichte, 
an anderen Orten von dem Gemeindevorstande zu bewirken. Gemeindevorstände im 
Bezirke anderer Gerichte, als an welchem die Ehe geschlossen werden soll, sind durch 
Vermittelung des betreffenden Gerichtes zu requiriren. 
Alsbald bei dem Anschlagen ist auf dem Dokumente von dem betreffenden Voll- 
zugsbeamteten der Tag des Anschlagens zu bezeugen. 
Art. 5. 
Von jeder geschehenen Eintragung eines Austrittes in das Dissidenten-Re- 
gister ist der Vorstand der Kirchgemeinde oder Religions-Gemeinschaft, welcher der 
Dissident bisher angehört hat, und durch diesen der Geistliche der Gemeinde in 
Kenntniß zu setzen. 
Von jeder Eintragung in die für Dissidenten bestimmten Geburts-, Hei- 
raths= und Todten-Register sind die mit Führung der Kirchenbücher am Wohn- 
bezüglich Heimaths -Orte des Dissidenten betrauten Beamteten durch Mittheilung 
eines Auszuges aus den ersteren zu benachrichtigen; und haben die letzteren zur 
bloßen Notiz lediglich die Namen der in das Dissidenten-Register Eingetragenen in 
die Kirchenbücher betreffenden Ortes einzutragen, im Uebrigen aber durch eine Be- 
merkung auf jenes Register des betreffenden Gerichtes zu verweisen. 
Art. 6. 
Zeugnisse und sonstige offizielle Auskunft über die Civilstands-Verhältnisse 
der Dissidenten sind lediglich von dem betreffenden Einzelgerichte zu ertheilen. 
Art. 7. 
Am Schlusse jedes Jahres sind beglaubigte Duplikate der Dissidenten= und 
Civilstands-Register vom abgelaufenen Jahre zur Aufbewahrung in den Archiven 
derselben an die vorgesetzten Kreisgerichte einzusenden, welche überhaupt auch den 
hier fraglichen Zweig der Gerichtsverwaltung zu beaufsichtigen haben. 
Art. 8. 
Uebrigens kommen für die Anlegung und Fortführung der Dissidenten= und 
Civilstands -Register die Bestimmungen der Verordnung über die Führung der 
Kirchenbücher bei den protestantischen Pfarreien vom 24. Oktober bezüglich 3. No- 
vember 1847 analog zur Anwendung. 
Weimar am 10. Februar 1864. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. von Wintzingerode.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.