Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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g. 3. 
Zu diesem Zwecke hat das Einzelgericht zunächst die Tabelle, dafern dieselbe 
nicht von der zuständigen Kataster-Behörde selbst in urkundlicher Form aufgestellt ist, 
der letzteren (Bezirks= resp. Orts-Kataster-Führung) zuzusenden, mit dem Antrage, 
dieselbe zu prüfen und ein besonderes — also nicht auf die Dabelle selbst zu 
schreibendes — Zeugniß darüber auszufertigen, ob die Grundstücksbeschreibungen in 
der Tabelle mit dem Kataster übereinstimmen und ob die in der Dabelle enthal- 
tenen Grundstücke den dabei genannten Besitzern im Kataster zugeschrieben seyen, 
auch dieses Zeugniß mit der Tabelle an das Einzelgericht zurückzugeben. 
Von Seiten der Kataster-Führung ist in der Tabelle durchaus nichts zu 
ändern; es sind vielmehr etwa darin befindliche Fehler und Abweichungen vom 
Kataster in dem vorerwähnten Zeugnisse selbst nach der Reihenfolge der Tabelle 
und mit Bezugnahme auf die betreffenden Konti derselben namhaft zu machen. 
Um die Zusammengehörigkeit der Tabelle und des Zeugnisses zu konstatiren, 
ist bei der Ausstellung des letzteren von der Kataster-Behörde auf die Auf= oder 
Ueberschrist der Tabelle, sowie auf Ort und Datum ihrer Ausstellung ausdrücklich 
Bezug zu nehmen, gleichzeitig aber auf bezüglich unter der DTabelle selbst, bei 
mehreren Bänden unter jedem Bande derselben ein Hinweis auf das dazu besonders 
ertheilte Zeugniß mit Anziehung seines Datums zu geben. 
S. 4. 
Nach Eingang dieses Zengnisses hat das Einzelgericht einen oder nach Um- 
ständen mehrere bestimmte Tage an Ort und Stelle anzuberaumen und die in der 
Tabelle genannten Grundstücksbesitzer hierzu vorzuladen, mit der Anweisung ihre 
Erwerbs-Dokumente vorzulegen. 
Auf dem Grunde der letzteren ist die Eigenthums-Legitimation jedes Grund- 
stücksbesigers in gleicher Weise wie in Veräußerungs= oder Vererbungs--Fällen zu 
ermitteln und die vorgelegten Erwerbs-Dokumente sind nach Jahr und Datum in 
Spalte 7 der Legitimations-Tabelle auf gleicher Linie mit dem betreffenden Grund- 
stücke einzutragen. 
Hierbei hat das Einzelgericht auf die Dispositions-Fähigkeit der Grund- 
stücksbesitzer von Amtswegen und unaufgefordert Rücksicht zu nehmen und in der 
Kolumne 8 der Legitimations = Tabelle (Bemerkungen 2c. 2c.) über die stattfindenden 
Bevormundungen und die vollständigen Namen der Vormünder, nöthigenfalls nach 
11“
	        
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