Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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vorgängiger Erkundigung bei dem zuständigen Vormundschaftsgerichte, das Erforder- 
liche anzugeben. 
Ebenso sind die aus den Erwerbs-Dokumenten und Hypotheken-Büchern 
(5. 136 des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839) sich ergebenden Beschränkungen 
des Eigenthumes z. B. Vorbehalte der bessern Rechte dritter Personen, Eigenthums- 
ansprüche Dritter, Eigenthumsrückfall und Wiederkaufsberechtigungen, Beschränkungen 
des Eigenthumes in Folge des Lehen= oder Fideikommiß-Verbandes in der Spalte 8 
der Tabelle zu bemerken. Die in den Hypotheken-Büchern eingetragenen oder vor- 
gemerkten Nutzungs= und Pfand-Rechte sind hierbei unberücksichtigt zu las- 
sen (vergl. Gesetz vom 15. Oktober 1859, §. 41, Satz 1). 
Steht das betreffende Konto einer Ehefrau zu und ist der Name ihres 
Ehemannes nicht vollständig angegeben, so ist derselbe von dem Einzelrichter zu 
ermitteln und in der Spalte 8 beizufügen. 
Dem Einzelgerichte ist es nachgelassen, zu diesen Verhandlungen den Orts- 
bürgermeister oder einen anderen der Flur kundigen und sonst mit den persönlichen 
und Familien-Verhältnissen der Grundstückseigenthümer bekannten zuverlässigen Mann 
sowie den Orts-Steuereinnehmer zuzuziehen. 
§. 5. 
In Ansehung derjenigen Grundstücke, an denen das Eigenthum durch vor- 
gelegte Erwerbs-Urkunden nicht nachgewiesen werden kann, sind die Interessenten über 
die Zeit und die näheren Verhältnisse des fraglichen Erwerbes zu befragen, und ist 
durch Nachschlagung der Grund-Akten, welche nach Befinden mit an Ort und 
Stelle zu nehmen sind, die Eigenthums-Legitimation wo irgend möglich zu er- 
mitteln. 
Führt dieses nicht zu einem entsprechenden Resultat, so ist nach §. 160 flg- 
der Ausführungsverordnung vom 12. März 1841 zum Pfandgesetze zu verfahren. 
Die dort erwähnten Zeugnisse hat das Einzelgericht unmittelbar beizuziehen. 
8. 6. 
Findet es sich, daß der Inhalt der Erwerbs-Dokumente mit dem bezeugten 
Kataster-Inhalt, sey es hinsichtlich der Besitzverhältnisse, der Grundstücksbeschreibung 
oder sonst, nicht übereinstimmt, so hat das Einzelgericht die dießfallsigen Differenzen
	        
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