Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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F. 17. 
Jeder Brennereibesitzer, wie dessen Verwalter oder Geschäftsführer, hat ein 
Sudenbuch, Poletten---Abverlangungsbuch, und, im Falle des Besitzes einer eigenen 
Quetschmaschine, auch ein, Brech-Register zu führen, und am Schlusse jeden 
Quartales Anzeige über das in demselben zu Grünmalz bereitete Getreide, spä- 
testens bis zum 6. des dem treffenden Quartal nächstfolgenden Monats, an die 
Aufschlags-Station zu erstatten. 
S. 18. 
In jenen Räumen, in welchen die Quetschmaschine und die Brennerei sich 
befindet, das Getreide nachgemessen und zum Keimen gebracht wird, darf keine un- 
polettirte Getreidefrucht aufbewahrt werden. Ist die Quetschmaschine eine von 
mehren Brennereibesitzern gemeinschaftlich errichtete oder benützte, so muß der Ort 
der Aufstellung von den Gebäulichkeiten, innerhalb welcher sich die Brennereien 
befinden, getrennt seyn. 
§. 19. 
Um das eingeweichte Getreide kontroliren zu können, ist der kubische Inhalt 
der Weichbottiche zu ermitteln und stets evident zu erhalten. 
§. 20. 
In jeder Brennerei müssen geaichte Mäßereien, wenigstens vom Megzen bis 
zum Halbvierling herab, vorhanden seyn. 
g. 21. 
Den zur Kontrole berufenen Aufschlagsbediensteten hat der Betriebsort jeder- 
zeit zugänglich zu bleiben. 
§. 22. 
Werden weitere Kontrole-Maßregeln im Allgemeinen oder für einzelne Fälle 
für nothwendig erachtet, so haben sich die Betheiligten deren Anordnung unweiger- 
lich zu unterziehen. 
Ausgewachsenes Getreide. 
§. 23. 
Das — zur Erntezeit — auf dem Felde ausgewachsene Getreide wird dem 
Malze gleichgeachtet, insoweit es als Malzersatz für verwendbar erkannt wird.
	        
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