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F. 17.
Jeder Brennereibesitzer, wie dessen Verwalter oder Geschäftsführer, hat ein
Sudenbuch, Poletten---Abverlangungsbuch, und, im Falle des Besitzes einer eigenen
Quetschmaschine, auch ein, Brech-Register zu führen, und am Schlusse jeden
Quartales Anzeige über das in demselben zu Grünmalz bereitete Getreide, spä-
testens bis zum 6. des dem treffenden Quartal nächstfolgenden Monats, an die
Aufschlags-Station zu erstatten.
S. 18.
In jenen Räumen, in welchen die Quetschmaschine und die Brennerei sich
befindet, das Getreide nachgemessen und zum Keimen gebracht wird, darf keine un-
polettirte Getreidefrucht aufbewahrt werden. Ist die Quetschmaschine eine von
mehren Brennereibesitzern gemeinschaftlich errichtete oder benützte, so muß der Ort
der Aufstellung von den Gebäulichkeiten, innerhalb welcher sich die Brennereien
befinden, getrennt seyn.
§. 19.
Um das eingeweichte Getreide kontroliren zu können, ist der kubische Inhalt
der Weichbottiche zu ermitteln und stets evident zu erhalten.
§. 20.
In jeder Brennerei müssen geaichte Mäßereien, wenigstens vom Megzen bis
zum Halbvierling herab, vorhanden seyn.
g. 21.
Den zur Kontrole berufenen Aufschlagsbediensteten hat der Betriebsort jeder-
zeit zugänglich zu bleiben.
§. 22.
Werden weitere Kontrole-Maßregeln im Allgemeinen oder für einzelne Fälle
für nothwendig erachtet, so haben sich die Betheiligten deren Anordnung unweiger-
lich zu unterziehen.
Ausgewachsenes Getreide.
§. 23.
Das — zur Erntezeit — auf dem Felde ausgewachsene Getreide wird dem
Malze gleichgeachtet, insoweit es als Malzersatz für verwendbar erkannt wird.