Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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Ueber  die  Ernennung  eines  Wahl-Kommissars  für  die  Wahlen  der  Besitzer
eines  inländischen  Grundeigenthums  von  mindestens  Ein  Tausend  Thalern  jährlicher
Rente  bleibt  weitere  Bekanntmachung  vorbehalten.

Weimar  am  4.  August  1864.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Wagtgdorf.

II.  Da  nach  den  Ergebnissen  neuerlich  angestellter  weiterer  Untersuchungen
die  Verwendung  des  sogenannten  Manganbrauns  zur  Denaturirung  des  von  den
Salinen  an  Großherzogliche  Staatsangehörige  abzugebenden,  zur  Viehfütterung  bestimmten
  Salzes  nicht  unbedenklich  erscheint:  so  wird  die  nach  der  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  16.  Mai  d.  J.,  Seite  77  des  Regierungs-Blattes,  ertheilte
Erlaubniß  zur  Benutzung  jenes  Stoffes  zu  dem  eben  bezeichneten  Zwecke  hiermit
zurückgenommen.

Weimar  am  12.  August  1864.
Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  der  Finanzen.
G.  Thon.

III.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Großherzoglichen
  Staats-Ministeriums  vom  4.  d.  M.  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht,  daß  zur  Leitung  der  nach  §.  2  lit.  b  des  Gesetzes  vom  6.  April
1852  zu  wählenden  Landtags-Abgeordneten  für  die  Wahlen  der  Besitzer  eines  inländischen
  Grundeigenthums  von  mindestens  Ein  Tausend  Thalern  jährlicher  Rente

der  Justiz-Amtmann,  Justiz-Rath  Vulpius  zu  Weimar,
zum  Wahl-Kommissar  ernannt  worden  ist.

Weimar  am  14.  August  1864.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

DHrruck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar.