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Tabaksfabrikanten mit dem Anspruche auf Zoll= oder Steuervergütung ver-
sendet worden sind, dürfen ohne Verlust des Anspruchs auf diese Vergütung
in die Zollvereins-Niederlage zu Bremen aufgenommen werden, wenn ihnen
in derselben sichernd algeschlossene Räume angewiesen werden können, in wel-
chen sie abgesondert von den übrigen gleichnamigen Waaren lagern und welche
unter Verschluß der Zollverwaltung gehalten werden.
2) Wenn übergangsabgabepflichtige Gegenstände in die Niederlage gelangen, so
kann gegen den Nachweis des Eingangs in die Niederlage die Steuerver-
gütung, soweit solche eintritt, gewährt und es muß der Anspruch auf diese
Vergütung vor der Aufnahme in die Niederlage erledigt werden. Die Zu-
rückführung solcher Gegenstände in den Zollverein kann zgollfrei erfolgen, da-
gegen tritt in demjenigen Staate, in welchen die übergangsabgabepflichtigen
Gegenstände zurückgeführt werden, unbeschadet der etwaigen Bewilligung von
Ausnahmen in den dazu angethanen Fällen, die Verpflichtung zur Entrich-
tung der Uebergangsabgabe ein, soweit eine solche in dem betreffenden Staate
besteht.
Artikel 10.
Die Verabredung im Art. 13 der Uebereinkunft vom 26. Januar 1856
wegen Errichtung des zollvereinsländischen Haupt-Zollamts u. s. w., nach welcher
die freie Hansestadt Bremen darauf verzichtet hat, von den in der Zollvereins-Nie-
derlage zu Bremen gelagerten Waaren Bremische Ein-, Aus= und Durchgangsrechte
zu erheben, wird nach erfolgter Aufhebung der eben gedachten Abgaben, auf die
jetzt bestehende Umsatzsteuer in der Art übertragen, daß die Vereinsniederlage in
Bremen bezüglich der Umsatzsteuer als dem Bremischen Staatsgebiete nicht angehörig
betrachtet wird.
Artikel 11.
Mit Bezug auf den zwischen Hannover und Bremen abgeschlossenen Vertrag
vom 29. September 1854 wegen des Anschlusses gewisser Bremischer Gebietstheile
an den Zollverein tritt die freie Hansestadt Bremen auch mit dem s. g alten Heer-
wege im Westen des Dorfes Neu-Hemelingen auf der Strecke von der Grenzmarke
Nr. XIII. bis zum Weserdeiche dem Zollvereine unter den in dem oben genannten
Vertrage enthaltenen Bedingungen bei. Der Entscheidung über die Hoheitsrechte
soll hierdurch in keiner Weise vorgegriffen werden.
Artikel 12.
Die Verabredungen in den wegen der Fortdauer des Zollvereins unter den
Zollvereinsstaaten abgeschlossenen Verträgen und deren Zubehörungen, namentlich in