Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

55 
Tabaksfabrikanten mit dem Anspruche auf Zoll= oder Steuervergütung ver- 
sendet worden sind, dürfen ohne Verlust des Anspruchs auf diese Vergütung 
in die Zollvereins-Niederlage zu Bremen aufgenommen werden, wenn ihnen 
in derselben sichernd algeschlossene Räume angewiesen werden können, in wel- 
chen sie abgesondert von den übrigen gleichnamigen Waaren lagern und welche 
unter Verschluß der Zollverwaltung gehalten werden. 
2) Wenn übergangsabgabepflichtige Gegenstände in die Niederlage gelangen, so 
kann gegen den Nachweis des Eingangs in die Niederlage die Steuerver- 
gütung, soweit solche eintritt, gewährt und es muß der Anspruch auf diese 
Vergütung vor der Aufnahme in die Niederlage erledigt werden. Die Zu- 
rückführung solcher Gegenstände in den Zollverein kann zgollfrei erfolgen, da- 
gegen tritt in demjenigen Staate, in welchen die übergangsabgabepflichtigen 
Gegenstände zurückgeführt werden, unbeschadet der etwaigen Bewilligung von 
Ausnahmen in den dazu angethanen Fällen, die Verpflichtung zur Entrich- 
tung der Uebergangsabgabe ein, soweit eine solche in dem betreffenden Staate 
besteht. 
Artikel 10. 
Die Verabredung im Art. 13 der Uebereinkunft vom 26. Januar 1856 
wegen Errichtung des zollvereinsländischen Haupt-Zollamts u. s. w., nach welcher 
die freie Hansestadt Bremen darauf verzichtet hat, von den in der Zollvereins-Nie- 
derlage zu Bremen gelagerten Waaren Bremische Ein-, Aus= und Durchgangsrechte 
zu erheben, wird nach erfolgter Aufhebung der eben gedachten Abgaben, auf die 
jetzt bestehende Umsatzsteuer in der Art übertragen, daß die Vereinsniederlage in 
Bremen bezüglich der Umsatzsteuer als dem Bremischen Staatsgebiete nicht angehörig 
betrachtet wird. 
Artikel 11. 
Mit Bezug auf den zwischen Hannover und Bremen abgeschlossenen Vertrag 
vom 29. September 1854 wegen des Anschlusses gewisser Bremischer Gebietstheile 
an den Zollverein tritt die freie Hansestadt Bremen auch mit dem s. g alten Heer- 
wege im Westen des Dorfes Neu-Hemelingen auf der Strecke von der Grenzmarke 
Nr. XIII. bis zum Weserdeiche dem Zollvereine unter den in dem oben genannten 
Vertrage enthaltenen Bedingungen bei. Der Entscheidung über die Hoheitsrechte 
soll hierdurch in keiner Weise vorgegriffen werden. 
Artikel 12. 
Die Verabredungen in den wegen der Fortdauer des Zollvereins unter den 
Zollvereinsstaaten abgeschlossenen Verträgen und deren Zubehörungen, namentlich in
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.