Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

59 
2) daß Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit 
Grund zu besorgen steht, mit Reisepapieren nicht ausgerüstet werden; 
3) daß Zwangspässe, Reise-Routen oder ähnliche Papiere, deren Empfänger 
zufolge dieser Papiere einen andern der contrahirenden Staaten auch selbst 
zur bloßen Durchreise zu berühren haben, nur nach vorgängiger sicherer 
Feststellung der persönlichen und Heimathsverhältnisse des Empfängers und 
mit einer ausdrücklichen Bescheinigung hierüber in dem Papiere selbst aus- 
gestellt werden. Personen, welche mit dem zuwider ausgestellten Zwangs- 
pässen, Reise-Routen rc. betrofsen werden, können in den Staat, in wel- 
chem sie dergleichen Papiere erhalten haben, ohne Weiteres wieder zurück- 
gewiesen werden. 
(Vergl. die §§. 8 und 9 der Gothaer Convention wegen gegenseitiger 
Uebernahme der Auszuweisenden.) 
8. 7. 
Besitzt der Angehörige eines andern Vereinsstaates oder ein Ausländer kein 
Reisepapier, kann aber auf sonstige Weise sich genügend legitimiren, so kann ihm 
auf Verlangen ein solches zum Reisen in den Vereinsstaaten auf die Dauer von 
vier Wochen ertheilt werden, bei Angehörigen der Vereinsstaaten jedoch unter Be- 
nachrichtigung der Heimathsbehörden. 
8. 8. 
Personen, welche im Umherziehen ihren Erwerb suchen, Musikanten, Dreh- 
orgelspieler, Taschenspieler, Seiltänzer, Marionettenspieler, Personen, welche mit 
wilden oder abgerichteten Thieren umherreisen, Scheerenschleifer u. s. w. bedürfen 
zu ihren Reisen im Vereinsgebiete schriftlicher, von den zuständigen Behörden des 
Heimathsstaates ausgestellter Reisepapiere oder Ausweise, aus denen ihre Staats- 
oder Orts-Angehörigkeit hervorgeht und in denen ihre Personalbeschreibung und 
Namensunterschrift enthalten ist. 
Gleicher Beschvänkung sind auch Personen, welche Dienste oder Arbeit suchen, 
auf ihren Reisen unterworfen. « 
§.9. 
Eine Verpflichtung zur Einholung eines Visums der Reisepapiere findet nicht statt. 
Den einzelnen Vereinsregierungen bleibt jedoch vorbehalten, für die in §. 8 
genannten Personen die Verpflichtung zur Einholung eines Visums ihrer Reisepapiere 
beizubehalten oder einzuführen. 
8. 10. 
Die contrahirenden Regierungen werden sich über die Einführung und Be- 
nutzung übereinstimmender Formulare zu Reisepapieren nach den Rücksichten mög-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.