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2) daß Personen, von denen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit
Grund zu besorgen steht, mit Reisepapieren nicht ausgerüstet werden;
3) daß Zwangspässe, Reise-Routen oder ähnliche Papiere, deren Empfänger
zufolge dieser Papiere einen andern der contrahirenden Staaten auch selbst
zur bloßen Durchreise zu berühren haben, nur nach vorgängiger sicherer
Feststellung der persönlichen und Heimathsverhältnisse des Empfängers und
mit einer ausdrücklichen Bescheinigung hierüber in dem Papiere selbst aus-
gestellt werden. Personen, welche mit dem zuwider ausgestellten Zwangs-
pässen, Reise-Routen rc. betrofsen werden, können in den Staat, in wel-
chem sie dergleichen Papiere erhalten haben, ohne Weiteres wieder zurück-
gewiesen werden.
(Vergl. die §§. 8 und 9 der Gothaer Convention wegen gegenseitiger
Uebernahme der Auszuweisenden.)
8. 7.
Besitzt der Angehörige eines andern Vereinsstaates oder ein Ausländer kein
Reisepapier, kann aber auf sonstige Weise sich genügend legitimiren, so kann ihm
auf Verlangen ein solches zum Reisen in den Vereinsstaaten auf die Dauer von
vier Wochen ertheilt werden, bei Angehörigen der Vereinsstaaten jedoch unter Be-
nachrichtigung der Heimathsbehörden.
8. 8.
Personen, welche im Umherziehen ihren Erwerb suchen, Musikanten, Dreh-
orgelspieler, Taschenspieler, Seiltänzer, Marionettenspieler, Personen, welche mit
wilden oder abgerichteten Thieren umherreisen, Scheerenschleifer u. s. w. bedürfen
zu ihren Reisen im Vereinsgebiete schriftlicher, von den zuständigen Behörden des
Heimathsstaates ausgestellter Reisepapiere oder Ausweise, aus denen ihre Staats-
oder Orts-Angehörigkeit hervorgeht und in denen ihre Personalbeschreibung und
Namensunterschrift enthalten ist.
Gleicher Beschvänkung sind auch Personen, welche Dienste oder Arbeit suchen,
auf ihren Reisen unterworfen. «
§.9.
Eine Verpflichtung zur Einholung eines Visums der Reisepapiere findet nicht statt.
Den einzelnen Vereinsregierungen bleibt jedoch vorbehalten, für die in §. 8
genannten Personen die Verpflichtung zur Einholung eines Visums ihrer Reisepapiere
beizubehalten oder einzuführen.
8. 10.
Die contrahirenden Regierungen werden sich über die Einführung und Be-
nutzung übereinstimmender Formulare zu Reisepapieren nach den Rücksichten mög-