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lichster Einfachheit und Leichtigkeit des Gebrauchs verständigen und soll dabei dar-
auf Bedacht genommen werden, daß Ausweise, deren gewisse Klassen von Personen
bedürfen, um ihrem Erwerbe nachgehen zu können, z. B. Dienstbücher der Dienst-
boten, Arbeitsbücher der Handwerksgesellen und Fabrikarbeiter u. s. w. zugleich
als Reisepapiere zu benutzen sind, sofern sie die Personbeschreibung und Namens-
unterschrift des Inhabers enthalten.
§. 11.
Das Verfahren gegen Reisende, welche sich überhaupt nicht, oder über die
Erfüllung der durch gegenwärtige Uebereinkunft vorgeschriebenen Obliegenheiten nicht
ausweisen können, richtet sich nach den Gesetzen des Vereinsstaates, in welchem sie
sich betreffen lassen. Bei einer etwaigen Ausweisung bleiben für die am Gothaer
Vertrage betheiligten Staaten die Bestimmungen dieses Vertrags aufrecht.
§. 12.
Die zur Kontrole der Fremden an ihrem Aufenthaltsorte erforderlichen An-
ordnungen werden, soweit sie noch nicht bestehen, von den einzelnen Regierungen.
erlassen.
8. 13.
Jeder Vereinsregierung bleibt vorbehalten, in Fällen der Bedrohung der öf-
fentlichen Sicherheit durch Krieg, Unruhen oder sonstige Ereignisse oder aus anderen
erheblichen Gründen vorübergehend die Paßpflichtigkeit überhaupt, oder für einen
bestimmten Bezirk oder zu Reisen aus und nach bestimmten Staaten wieder ein-
zuführen. In solchen Fällen wird die betreffende Regierung den übrigen Vereins-
Regierungen von ihrer Verfügung und deren Begründung thunlichst bald Mitthei-
lung machen.
S. 14.
Jedem kontrahirenden Theile steht das Recht zu, ein Jahr nach der von ihm
ausgesprochenen Kündigung von der gegenwirtigen Uebereinkunft zurückzutreten.
§. 15.
Allen deutschen Bundesstaaten, welche die gegenwärtige Uebereinkunft nicht mit
abgeschlossen haben, steht der Beitritt zu derselben offen. Dieser Beitritt wird
durch eine, die Uebereinkunft genehmigende und einer der contrahirenden Regierun-
gen behufs weiterer Benachrichtigung der übrigen Kontrahenten zu übergebende Er-
klärung bewirkt.
Weimar am 20. März 1866.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.