Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1866. (50)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Großherzogliches Staatsinsiegel demselben beidrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 18. April 1866. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Gese t, 
die Abänderung des Vereins-Zolltarifs hin- 
sichtlich der Tara-Vergütung für Rohzucker 
und Farin betreffend. 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
Nach einer anher gelangten amtlichen Mittheilung sind zur Ausstellung der 
Behufs der Verheirathung Preußischer Unterthauen im Auslande erforderlichen 
Trauscheine dermalen die Königlich Preußischen Landräthe zuständig. 
Mit Beziehung auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-Ministeri- 
ums vom 27. April 1859 (Reg. Blatt Nr. 14) wird Solches andurch zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 4. April 1866. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
Nachdem auch die Herzogthümer Schleswig und Holstein dem durch die Mi- 
nisterial-Verordnung vom 28. Januar 1851 bekannt gemachten Vertrage über den Ge- 
brauch der Paßkarten als Legitimations-Mittel beigetreten sind, so wird dieses an- 
durch mit dem weitern Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß im Her- 
zogthum Holstein die Polizeibehörden der Holsteinischen Städte und die Oberbeamten 
der Holsteinischen Aemter und Landschaften, in der Herrschaft Pinneberg und der 
Grafschaft Nanzau für die ihnen unterstehenden Distrikte, im Herzogthum Schles-
	        
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