Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1867. (51)

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Bundes gehören, die Einrichtung der Zoll- und Steuer-Verwaltung nach den in den 
übrigen Theilen der Preußischen Monarchie bestehenden Anordnungen mit der Maß- 
gabe zur Ausführung gebracht ist, daß nur in Beziehung auf die Besteuerung des 
Salzes bis zum 1. Januar 1868 abweichende Einrichtungen aufrecht erhalten blei- 
ben, und nachdem von dem Bundesrathe des Norddeutschen Bundes beschlossen 
worden ist, daß die obgedachten Herzogthümer noch vor dem 1. Januar 1868 mit 
dem von dem Bundes-Präsidium zu bestimmenden Zeitpunkte dem Zollvereine an- 
geschlossen werden sollen, auch die Königlich Bayerische und Württembergische, 
sowie die Großherzoglich Badische und Hessische Regierung sich mit dieser Maßregel 
einverstanden erklärt haben, wird hierdurch auf Grund eines Erlasses des Präsidiums 
des Norddeutschen Bundes vom 2. d. M. Folgendes bekannt gemacht. 
1) Die Herzogthümer Schleswig und Holstein werden vom 15. d. M. ab 
in den Verband des Gesammt-Zollvereins ausgenommen und es tritt zwischen den- 
selben und allen zum Zollverein gehörigen Ländern der nach den Verträgen unter 
den Zollvereins-Staaten bestehende freie Verkehr von dem gedachten Zeitpunkte ab 
mit den unter 2 bis 5 bezeichneten Maßgaben ein. 
2) Der freie Verkehr (zu 1) erstreckt sich auch auf die nachstehend genannten, 
dem Zoll= und Steuer-System der Herzogthümer Schleswig und Holstein an- 
geschlossenen Gebietstheile, nämlich: 
a) das Großherzoglich Oldenburgische Fürstenthum Lübeck, das Großherzoglich 
Oldenburgische Amt Ahrensböck, nebst den sogenannten Lüb'schen Gütern: 
Dunkelsdorf, Eckhorst, Movi, Groß-Steinrade und Stockelsdorf, sowie die 
sogenannten Stiftsdörfer Böbs mit Schwinkenrade und Schwockel; 
b) die Stadt-Hamburgischen Enklaven Groß-Hansdorf mit Schmalenbeck und 
Beimoor, Wohldorf, Ohlstedt und Volksdorf, Farmsen nebst den Parzellen 
Kupferdamm, Lehmbrock und Berne; 
P) die Stadt-Lübeck schen Enklaven Dissan, Krumbeck, halb Curau und Mal- 
kendorf. 
3) Die Aufnahme in den Gesammtverband des Zollvereins erstreckt sich da- 
gegen nicht auf die mit der Stadt Altona und dem Flecken Wandsbeck von dem 
Zoll= und Steuer-Verbaude mit den Herzogthümern Schleswig und Holstein schon 
ausgeschlossen gebliebenen Holsteinischen Gebietstheile. 
4) Der freie Verkehr mit Salz zwischen den Herzogthümern Schleswig und 
Holstein und den übrigen Theilen des Zollvereins tritt erst mit dem 1. Januar 
1868 ein. 
5) Auch in Absicht der einer innern indirekten Steuer unterliegenden Gegen- 
stände — Branntwein, Bier und Taback — findet zwischen den Herzogthümern
	        
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