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Bundes gehören, die Einrichtung der Zoll- und Steuer-Verwaltung nach den in den
übrigen Theilen der Preußischen Monarchie bestehenden Anordnungen mit der Maß-
gabe zur Ausführung gebracht ist, daß nur in Beziehung auf die Besteuerung des
Salzes bis zum 1. Januar 1868 abweichende Einrichtungen aufrecht erhalten blei-
ben, und nachdem von dem Bundesrathe des Norddeutschen Bundes beschlossen
worden ist, daß die obgedachten Herzogthümer noch vor dem 1. Januar 1868 mit
dem von dem Bundes-Präsidium zu bestimmenden Zeitpunkte dem Zollvereine an-
geschlossen werden sollen, auch die Königlich Bayerische und Württembergische,
sowie die Großherzoglich Badische und Hessische Regierung sich mit dieser Maßregel
einverstanden erklärt haben, wird hierdurch auf Grund eines Erlasses des Präsidiums
des Norddeutschen Bundes vom 2. d. M. Folgendes bekannt gemacht.
1) Die Herzogthümer Schleswig und Holstein werden vom 15. d. M. ab
in den Verband des Gesammt-Zollvereins ausgenommen und es tritt zwischen den-
selben und allen zum Zollverein gehörigen Ländern der nach den Verträgen unter
den Zollvereins-Staaten bestehende freie Verkehr von dem gedachten Zeitpunkte ab
mit den unter 2 bis 5 bezeichneten Maßgaben ein.
2) Der freie Verkehr (zu 1) erstreckt sich auch auf die nachstehend genannten,
dem Zoll= und Steuer-System der Herzogthümer Schleswig und Holstein an-
geschlossenen Gebietstheile, nämlich:
a) das Großherzoglich Oldenburgische Fürstenthum Lübeck, das Großherzoglich
Oldenburgische Amt Ahrensböck, nebst den sogenannten Lüb'schen Gütern:
Dunkelsdorf, Eckhorst, Movi, Groß-Steinrade und Stockelsdorf, sowie die
sogenannten Stiftsdörfer Böbs mit Schwinkenrade und Schwockel;
b) die Stadt-Hamburgischen Enklaven Groß-Hansdorf mit Schmalenbeck und
Beimoor, Wohldorf, Ohlstedt und Volksdorf, Farmsen nebst den Parzellen
Kupferdamm, Lehmbrock und Berne;
P) die Stadt-Lübeck schen Enklaven Dissan, Krumbeck, halb Curau und Mal-
kendorf.
3) Die Aufnahme in den Gesammtverband des Zollvereins erstreckt sich da-
gegen nicht auf die mit der Stadt Altona und dem Flecken Wandsbeck von dem
Zoll= und Steuer-Verbaude mit den Herzogthümern Schleswig und Holstein schon
ausgeschlossen gebliebenen Holsteinischen Gebietstheile.
4) Der freie Verkehr mit Salz zwischen den Herzogthümern Schleswig und
Holstein und den übrigen Theilen des Zollvereins tritt erst mit dem 1. Januar
1868 ein.
5) Auch in Absicht der einer innern indirekten Steuer unterliegenden Gegen-
stände — Branntwein, Bier und Taback — findet zwischen den Herzogthümern