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Holstein und Schleswig und zwischen den übrigen Theilen der Preußischen Mo-
narchie, sowie den, zum Norddeutschen Bunde gehörigen Zollvereins = Staaten, mit
Ausschluß des nördlich vom Main gelegenen Theils des Großherzogthums Hessen,
ein völlig freier Verkehr mit der Maßgabe statt, daß es bezüglich desjenigen Theils
des Regierungsbezirks Kassel, welcher aus dem ehemaligen Kurfürstenthum Hessen,
mit Ausschluß des Kreises Schmalkalden und der Grafschaft Schaumburg, besteht,
bei der in §. 2 al. 2 des Gesetzes vom 15. Juli d. J. (Seite 150 des Reg.
Blatts vom laufenden Jahre) bezeichneten Beschränkung des Verkehrs mit Brannt-
wein bis zum 1. Juli 1868 bewendet.
Zu den Königreichen Bayern und Württemberg und den Großherzogthümern
Baden, Hessen und Luxemburg treten die Herzogthümer Schleswig und Holstein
beim Verkehr mit den einer innern indirekten Steuer unterliegenden Gegenständen
— Branntwein, Bier, Taback, Wein, Obstwein und Malzschrot — in dasselbe
Verhältniß, wie die übrigen Theile der Preußischen Monarchie.
6) Ein Verzeichniß der in der Provinz Schleswig-Holstein vorhandenen Haupt-
Zollämter und Neben-Zollämter I. Klasse (Grenzämter), sowie der Haupt-Steuer-
ämter und Steuerämter im Innern, welchen bezüglich der Begleitschein -Ausfertigung
oder = Erledigung Befugnisse beigelegt sind, ferner der daselbst an den Grenzen und
im Innern vorhandenen Zoll= und Steuer-Aemter, welche zur Abfertigung der auf
den Eisenbahnen ein= und ausgehenden Güter zufolge des §. 5 des Allgemeinen
Regulativs über die Behandlung des Güter= und Effekten-Trausportes auf den
Eisenbahnen in Bezug auf das Zollwesen befugt sind, wird in Gemäßheit der
Bekanntmachung vom 9. April 1864 (Reg. Blatt vom Jahre 1864 S. 60) durch
das Amtsblatt des General-Inspektors des Thüringischen Zoll= und Handels-Ver-
eins zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
Weimar am 8. November 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Der Berg-Gesellschaft zu Weimar sind höchsten Orts die Rechte einer juri-
stischen Person verliehen worden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar am 4. Oktober 1867.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.
Weimar. — Hof- Buchdtucerei.