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6 Garnituren oder 48 Stück auf einmal zur Aichung gebracht, so kom-
men die oben ausgesetzten Gebühren nur zu 8 in Anwendung.
Vom 1. Januar 1868 ab dürfen in den Dispensir-Lokalen der Apotheken
keine anderen Gewichtsstücke vorhanden sein oder in Gebrauch genommen
werden, als folgende:
1) Das Pfund-, halbe Pfund= und Viertel-Pfund-Stück des Landesgewichts
— welche resp. mit 500, 250 und 125 Grammen übereinstimmen —
in der durch die Instruktion vom 27. Januar 1858 — Reg. Blatt
S. 25 — vorgeschriebenen Form;
2) Zweihundert-, Einhundert-, Fünfzig-, Zwanzig= und Zehn-Grammen-
Stücke von Messing in der Form eines regelmäßigen Würfels mit
abgestumpften Kanten und Ecken;
3) Fünf-Gramm-Stücke von Messing in Tafelform, deren quadratische
Oberfläche gleich ist einer Seite des Zehn= Gramm-Stücks;
4) Zwei= und Ein-Grammen-Stücke von der Gestalt eines sanftgeboge-
nen Bandes.
Die Länge dieses Bames beträgt bei dem Zwei-Grammen-Stück
etwa 7 Linien, bei dem Ein-Grammen-Stück etwa 6 Linien.
5) Fünf-, Zwei= und Ein-Decigrammen-Stücke von Neusilberblech mit
aufgebogenem, an der einen Seite schräg abgeschnittenem Rande;
6) Fünf-, Zwei= und Ein-Centigrammen-Stücke in derselben Form
mit einer aufgelogenen Ecke, wie ad 5.
7) Fünf-Milligrammen-Stücke sind für den Receptir-Tisch entbehrlich.
Gewichtsgrößen von event. 5 bis 1 Milligramm sind beim Diepen-
siren durch Division auszuwägen.
Zu feineren chemischen Analysen können die früher schon hierzu im Ge-
brauch gewesenen Milligrammen-Stücke aus Platina verwendet werden.
§. 4. Sämmtliche Gewichtsstücke müssen mit dem Aichungs-Stempel versehen sein.
d) 1 „ „ 5,
e) 1 7" 1 ¾-
f) 1 2 „ 1 „ „ 1 Milligramm,
liegen bei dem Erstheieüüchen Olee,chn zur Probe Behufs Anfer-
tigung vor.
Einfache Gewichtssätze der Unterabtheilungen des Pfundes, aus folgenden
Stücken bestehend:
a) 2 Stücke zu 200 und 1 Stück zu 100 Grammen,
b) 1 Stück zu 50, 2
c) 1 „ „ 5, 2 „„ „ 2, „ 1 „ „ 1 Gramm,
2
2
Stück zu 20, und 1 Stück zu 10 Grammen,
» « 2, 7 1 7 ½ 1 Decigramm,
„ „ 2, „ 1 „ „ 1 Centigramm,