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Hat die Abtelegraphirung einer Depesche bereits begonnen, so hamn solche zwar
aufgehalten und unterdrückt, aber nicht zurückgefordert werden; auch kann veranlaßt
werden, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde, insofern hierzu
noch Zeit und Gelegenheit vorhanden ist.
Bei jedem derartigen Verlangen hat der Antragsteller das Ansuchen schriftlich
zu stellen und sich als der Absender oder dessen Beauftragter zu legitimiren.
Für die Aufhaltung und Unterdrückung in der Telegraphirung befindlicher De-
peschen wird eine besondere Gebühr nicht erhoben; die gezahlten Gebühren bleiben.
dagegen verfallen.
Das Verlangen, daß eine bereits abgegangene Depesche nicht bestellt werde,
muß mittelst besonderer Depesche des Aufgebers erfolgen, wofür die tarifmäßigen
Gebühren zu zahlen sind. Von dem Erfolge wird ihm per Post Keuntniß gegeben.
Verlangt der Aufsgeber telegraphischen Aufschluß, so hat er die Antwort zu frankiren.
Die erlegten Gebühren für Depeschen, deren Bestellung unterdrückt wird,
werden nicht zurückerstattet. Ausländische und besondere Gebühren verfallen stets
nur insoweit, als die ausländischen Linien schon berührt worden sind, oder eine
Weiterbeförderung stattgefunden hat.
Der bei Zurücksorderung von Depeschen vor geschehener Abtele-
graphirung zu machende Abzug ven den zu erstattenden Gebühren beträgt
bei Depeschen nach Stationen des Deutsch-Ocsterreichischen Telegraphen-
Vereins und anderen, nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen, Staaten
4 Sgr.
§. 21.
Verfahren bei der Adreß= Station.
Die Depeschen werden gleich nach der Ankunft bei der Adreß-Station ausge-
fertigt. Die nach dem Orte selbst gerichteten Depeschen werden in Kouverts ein-
geschlossen, welche die vollständige Adresse der Depesche erhalten, und, mit dem
Siegel der Station versehen, so schleunig als möglich bestellt.
Die nach anderen Orten bestimmten Depeschen werden, je nachdem sie vurch
die Post, durch Estafette, oder durch expresse Boten weiter zu senden sind, mit
möglichster Beschleunigung der Weiterbeförderung in der erwähnten Weise zugeführt.
Wenn der Adressat seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben
für ihn anlangende Depeschen an den neuen Adreß-Ort nachtelegraphirt und mit
Post oder Boten nachgesendet, wenn er in einer bei der betreffenden Telegraphen-
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