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Station niederzulegenden schriftlichen Erklärung das Verlangen der Nachsendung
ausdrücklich ausgesprochen hat. Die hierfür entfallenden Gebühren bezahlt der
Adressat bei Empfang der Depesche.
8. 22.
Bestellung durch Telegraphen-Boten.
Der Bote hat die Depesche nebst Empfangsbescheinigung ohne Aufenthalt
nach der Wohnung resp. nach der in der Depesche bezeichneten Adresse, oder nach
der Post zu bringen und sich bei Abgabe derselben zu überzengen, daß die richtige
Zeit und Unterschrift in die Empfangsbescheinigung eingetragen ist.
Dem Beoten ist die Annahme von Geschenken untersagt.
Zur Bescheinigung der Abgabe einer Staats-Depesche kann, wenn nicht eine
besondere schriftliche Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffen-
den Behörde, oder in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter als berechtigt angesehen
werden.
Privat-Depeschen können, wenn der Adressat von dem Boten nicht zu Hause
angetroffen wird, entweder an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie, oder an
dessen Geschäftsgehülfen, Dienerschaft, Gast= oder Hauswirthe abgegeben werden,
insofern derselbe nicht für derartige Fälle einen besondern Empfänger der Station
schriftlich namhaft gemacht oder der Ausgeber die eigenhändige Empfangnahme ver-
langt hat.
In allen Fällen, wo der Bote den Adressaten nicht selbst antrifft, und die
Depesche einem Andern aushändigt, hat der Letztere in der Empfangs-Bescheinigung
seiner eigenen Namens-Unterschrift das Wort „für“ und den Namen des Adressaten
beizufügen.
S. 23.
Unbestellbare Depeschen.
Von der Unlestellbarkeit einer Depesche und den Gründen der Unbestellbarkeit
wird der Aufgabe-Station Behufs Mittheilung an den Aufgeber telegraphische Mel-
dung gemacht.
Ist eine Depesche unbestellbar, weil der Adressat nicht hat aufgefunden wer-
den können, so wird dieselbe bei der Arreß-Station aufbewahrt, in der Wohnung
des Adressaten aber eine bezügliche Anzeige hinterlassen.
Hat sich innerhalb sechs Wochen der Adressat zur Empfangnahme der De-
pesche nicht gemeldet, so wird solche vernichtet.