Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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Station niederzulegenden schriftlichen Erklärung das Verlangen der Nachsendung 
ausdrücklich ausgesprochen hat. Die hierfür entfallenden Gebühren bezahlt der 
Adressat bei Empfang der Depesche. 
8. 22. 
Bestellung durch Telegraphen-Boten. 
Der Bote hat die Depesche nebst Empfangsbescheinigung ohne Aufenthalt 
nach der Wohnung resp. nach der in der Depesche bezeichneten Adresse, oder nach 
der Post zu bringen und sich bei Abgabe derselben zu überzengen, daß die richtige 
Zeit und Unterschrift in die Empfangsbescheinigung eingetragen ist. 
Dem Beoten ist die Annahme von Geschenken untersagt. 
Zur Bescheinigung der Abgabe einer Staats-Depesche kann, wenn nicht eine 
besondere schriftliche Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffen- 
den Behörde, oder in dessen Abwesenheit sein Stellvertreter als berechtigt angesehen 
werden. 
Privat-Depeschen können, wenn der Adressat von dem Boten nicht zu Hause 
angetroffen wird, entweder an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie, oder an 
dessen Geschäftsgehülfen, Dienerschaft, Gast= oder Hauswirthe abgegeben werden, 
insofern derselbe nicht für derartige Fälle einen besondern Empfänger der Station 
schriftlich namhaft gemacht oder der Ausgeber die eigenhändige Empfangnahme ver- 
langt hat. 
In allen Fällen, wo der Bote den Adressaten nicht selbst antrifft, und die 
Depesche einem Andern aushändigt, hat der Letztere in der Empfangs-Bescheinigung 
seiner eigenen Namens-Unterschrift das Wort „für“ und den Namen des Adressaten 
beizufügen. 
S. 23. 
Unbestellbare Depeschen. 
Von der Unlestellbarkeit einer Depesche und den Gründen der Unbestellbarkeit 
wird der Aufgabe-Station Behufs Mittheilung an den Aufgeber telegraphische Mel- 
dung gemacht. 
Ist eine Depesche unbestellbar, weil der Adressat nicht hat aufgefunden wer- 
den können, so wird dieselbe bei der Arreß-Station aufbewahrt, in der Wohnung 
des Adressaten aber eine bezügliche Anzeige hinterlassen. 
Hat sich innerhalb sechs Wochen der Adressat zur Empfangnahme der De- 
pesche nicht gemeldet, so wird solche vernichtet.
	        
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