Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

85 
Im Verkehr mit Stationen solcher Staaten, velche nicht zum Deutsch- 
Oesterreichischen Telegraphen-Verein gehören, findet eine Unbestellbar- 
keits -Meldung nicht statt. 
8. 24. 
Garantie und Reklamationen. 
Die Telegraphen-Verwaltungen leisten für die richtige Ueberkunft der Depeschen 
oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei Garantie, 
und haben Nachtheile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der 
Depeschen entstehen, nicht zu vertreten. 
Wenn Depeschen verloren gehen oder später in die Hände des Adressaten 
gelangen, als dies durch Vermittelung der Post hätte der Fall sein können, sowie 
wenn rekommandirte Depeschen in einer Art verstümmelt werden, daß sie erweislich 
ihren Zweck nicht erfüllen können, werden die gezahlten Gebühren zurückerstattet, 
sofern deren Reklamation innerhalb 3 Monaten (bei Depeschen nach außereuropei- 
schen Ländern innerhalb 10 Monaten) vom Tage der Aufgabe der Depesche ab 
erfolgt. 
Die Reklamationen sind bei der Aufgale-Station einzureichen und, wenn es 
sich um eine verstümmelte Depesche handelt, von der dem Adressaten zugestellten 
Ausfertigung zu begleiten. Bei angeblich verlorenen Depeschen ist die Reklamation 
durch Vorlegung einer Bescheinigung der Adreß = Station oder des Adressaten zu 
begründen. 
Ein Aufgeber, welcher nicht in dem Staate wohnt, wo er seine Depesche 
aufgegeben hat, kann seine Reklamation bei der Verwaltung des Aufgabeorts durch 
eine andere Verwaltung anhängig machen. 
Im Verkehr mit ausserhalb des Norddeutschen Telegraphen-Gebietes 
gelegenen Stationen findet eine Restituirung der Gebühren für verzögerte 
nichtrekomm andirte Depeschen nicht statt. 
§. 25. 
Nachzahlung und Rückerstattung von Gebühren. 
Gebühren, welche für beförderte Depeschen irrthümlich zu wenig erhoben wor- 
den sind, hat der Absender auf Verlangen nachzuzahlen. Irrthümlich zu viel er- 
hobene Gebühren werden dem Absender nachträglich erstattet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.