88
Auch steht es dem Fleischbeschauer jederzeit frei, den zu untersuchenden Thie-
ren die betreffenden Fleischproben in dem Schlacht= oder Verkaufs-Lokale selbst zu
entnehmen, bezüglich unter seiner unmittelbaren Aufsicht entnehmen zu lassen.
§. 3.
Hinsichtlich des nicht durch eigenes Ausschlachten gewonnenen, sondern von
Anderen bezogenen und im Großherzogthum in den Handel gebrachten Schweine-
fleisches, sei es im rohen oder im zubereiteten Zustande, hat der Verläufer jeden-
falls die durch die Bestimmung des §. 1 der Verordnung vom 1. Februar 1866,
den Schutz vor der Trichinen-Krankheit betreffend, auferlegte Verantwortung für
die trichinenfreie Beschaffenheit der rerkauften Fleischwaaren zu tragen.
Den Polizei-Behörden bleibt vorbehalten, dergleichen Fleischwaaren auf Ko-
sten des Verkäufers mikroskopisch untersuchen zu lassen, dafern der letztere nicht im
Stande ist, den Nachweis zu liefern, daß bereits eine solche Untersuchung durch
cinen autorisirten Fleischbeschauer stattgefunden hat und hierbei Trichinen nicht
entdeckt worden sind.
S. 4.
Zuwiderhandlungen gegen die in den §§. 1 und 2 enthaltenen Bestimmungen
werden mit Geldbußen bis zu Zehn Thalern geahndet.
Die Wirksamkeit dieser Verordnung tritt vom 1. März d. J. ab in allen
Fleischschan-Bezirken des Großherzogthums in Kraft, in den mindestens ein Fleisch-
beschauer autorisirt ist, eventuell, sobald dies geschehen und zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht worden ist.
§. 5.
Die Polizei-Behörden haben durch öftere Untersuchungen in den Geschäfts-
Lokalen der betreffenden Gewerbtreibenden, uamentlich durch Einsicht des Fleisch-
buchs und Vergleichung seines Inhalts mit dem Journale des Fleischbeschauers
darüber zu wachen, daß die vorstehenden Anordnungen pünktlich befolgt, Kontraven-
tionen aber zur Untersuchung und Bestrafung gezogen werden.
Weimar, am 23. Jannar 1868.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
J. von Helldorff.
Weiimar. — Hof-Buchdruckerei.