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Staaten angehören, in denen entweder eine Gleichberechtigung zwischen Juden und
Christen überhaupt nicht oder doch im Bezug auf die dem Großherzogthume ange-
hörigen Juden nicht besteht, darf die Erwerbung des Bürgerrechts versagt werden,
wenn diese auch alle übrigen Erfordernisse für sich haben,“ ist aufgehoben.
Art. 2.
Die hie und da bestehenden ortsstatutarischen Vorschriften über Verpflichtung
der auswärts sich aufhaltenden Gemeindeangehörigen zu Entrichtung einer Gemein-
deabgabe für den Wegfall persönlicher Gemeindedienste treten außer Kraft.
Art. 3.
Bundesangehörige, welche sich in dem Bezirke einer Gemeinde aufhalten, ohne
in derselben Gemeindeangehörigkeit oder Bürgerrecht zu besitzen, haben die Befug-
niß, an den öffentlichen, zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Ortsanstalten Theil
zu nehmen. Im Uebrigen werden dieselben in ihrem Verhältnisse zu der betroffe-
nen Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetzgebung (siehe Freizügigkeits-Gesetz
vom 1. November 1867) behandelt.
Dasselbe gilt von Nicht-Bundesangehörigen, dafern sie auf Verlangen einen
die Gemeinde ausreichend sichernden Heimathsschein beibringen, unbeschadet dessen,
was Konventionen zwischen dem Großherzogthume und den anderen Staaten über
die einschlagenden Verhältnisse bestimmen. Beide Kategorien werden unter dem
Namen „Schutzgenossen“ begriffen.
Die Art. 42 bis 46 einschließlich der revidirten Gemeinde-Ordnung sind
aufgehoben.
Art. 4.
Schutzgenossen (siehe Art. 3), deren Aufenthalt in dem betreffenden Gemein-
debezirke die Dauer von drei Monaten übersteigt, können gleich den Gemeinde-
Angehörigen zu den Gemeindelasten herangezogen werden, auch wenn sie zu der
Staatssteuer vom Einkommen etwas nicht beitragen, und zwar mit rückgreifender
Besteuerung für die ganze Dauer des Aufenthalts, ohne Ausschluß also der ersten
drei Monate.
Hinsichtlich der Ermittelung des zu der Staatssteuer nicht herangezogenen Ein-
kommens sind die gesetzlichen Vorschriften über Entrichtung der Staats-Einkommen-
steuer analog zur Anwendung zu bringen, sofern nicht auf dem Wege der Orts-
Gesetzgebung ein anderer, dem Grundsatze der Gleichheit und Leistungsfähigkeit des
Einzelnen entsprechender Erhebungsfuß (Art. 149 der revidirten Gemeinde-Ord-
nung) eingeführt wird.