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Zegierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 6. Weimar. 18. Februar 1868.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
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verordnen, unter verfassungsmäßiger Zustimmung des getreuen Landtags, als Nach-
trag zu dem Gesetze vom 6. April 1821 über Pensionirung der Witwen und
Waisen verstorbener Staatsdiener, was folgt:
J.
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 6. April 1821 über Pensionirung der
Witwen und Waisen verstorbener Staatsdiener und des Nachtrags zu diesem Ge—
setze vom 16. Februar 1859 finden auch auf die Witwen und Waisen der in
dem Großherzoglichen Staatsdienste förmlich angestellt gewesenen, in Aktivität oder
im Ruhestande verstorbenen Diener und Diener-Gehülfen, ohne Unterschied, bei
welcher Behörde dieselben fungirt haben, Anwendung.
II.
Bei Berechnung des Diensteinkommens eines verstorbenen Staatsdieners zum
Zwecke der Ausmittelung der seinen pensionsberechtigten Hinterbliebenen zukommen-
den Witwen= oder Waisen-Pension ist dessen gesammter als Theil des
Diensteinkommens veranschlagter Accidentien-Bezug (vergl. §. 10 des Ge-
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