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Antrag auf Erlassung eines Zahlungsgebots stellen oder für den Schuldner Wider-
spruch gegen ein Zahlungsgebot erheben zu können.
Ebensowenig wird bei schriftlicher Stellung des Antrags oder schriftlicher Er-
hebung des Widerspruchs die Unterschrift eines Anwaltes erfordert.
§. 8.
Hat der Schuldner dem Zahlungsgebote innerhalb der Frist keinen Wider=
spruch entgegen gestellt, so wird auf Antrag des Gläubigers zur Einbringung der
Forderung das Hülfsverfahren eingeleitet. Das Zahlungsgebot verliert jedoch seine
Kraft, wenn der Gläubiger nicht innerhalb Neunzig Tagen von Ablauf der in
demselben gesetzten Frist auf das Hülfsverfahren anträgt.
Auch bei schriftlicher Stellung dieses Antrags, wie der weiteren Anträge im
Hülfsverfahren selbst, ist für den Gläubiger die Unterschrift eines Anwaltes nicht
erforderlich.
Dem Schuldner ist unbenommen, etwaige Einreden gegen die Forderung,
soweit solche nicht nach dem bestehenden Rechte im Hülfsverfahren zulässig sind,
mittelst besonderer Klage bei dem zuständigen Gerichte zu dem Ende geltend zu
machen, um die Lossprechung von der Schuldverbindlichkeit oder die Zurückerstattung
des Gezahlten oder auch Schadensersatz zu erlangen. Die Hülfsvollstreckung wird
jedoch durch die Einbringung solcher Klage nicht aufgehalten. Nur ist der Schuld-
ner befugt, von dem Gläubiger, welcher das Zahlungsgebot ausgebracht hat, wenn
derselbe im Lande nicht hinlänglich angesessen ist, genügende Sicherheit zu fordern,
und bis dieselbe gestellt ist, die Zahlung gerichtlich niederzulegen.
§. 9.
Gegen die Versäumung des Widerspruchs innerhalb der gesetzten Frist findet
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Maßgabe des bestehenden Rechts
Statt.
S. 10.
Durch Anbringung des Antrags auf Erlassung eines Zahlungsgebots bei dem
zuständigen Gerichte vor Ablauf der Verjährungszeit wird die Verjährung unter-
brochen, sofern das Zahlungsgebot dem Schuldner spätestens innerhalb Dreißig
Tagen, vom Ablaufe der Verjährungsfrist an gerechnet, zugestellt wird.
§. 11.
Nach erfolglos versuchtem Mahnverfahren findet die Einleitung des Sühne-
verfahrens (§. 53 fg. des Gesetzes vom 12. April 1833) wegen der nämlichen
Forderung nur auf Antrag des Gläubigers Statt.