Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

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g. 2. 
Ein Widerspruch gegen die Heirath von Seiten der Heimathsgemeinde findet 
nur dann statt, wenn der Betreffende 
a) innerhalb der letzten zwölf Monate wegen Hülfsbedürftigkeit aus öffentli- 
chen Mitteln eine nicht blos vorübergehende Unterstützung bezogen hat, 
b) oder im Konkurse befangen, 
D) oder unter Zustandsvormundschaft gestellt ist. 
Auch in diesen Fällen ist jedoch der Widerspruch der Heimathsgemeinde nicht 
weiter begründet, sobald der um die Erlaubniß zur Verheirathung Nachsuchende 
den Nachweis eines, seinen und seiner Familie Unterhalt sichernden Vermögens 
oder eines gesicherten Nahrungsstandes im Sinne des Artikel 29 der revidirten 
Gemeindeordnung vom 18. Januar 1854 zu liefern vermag. 
g. 3. 
Darch die Verheirathung erwirbt die Ehefrau das Heimathsrecht in dem 
Heimathsbezirke des Mannes, doch hat dieselbe, soweit sie der Gemeinde nicht 
schon angehört, vorher für sich und die ihr folgenden Kinder ein Heimathsgeld an 
die betreffende Gemeindekasse zu entrichten, welches für die Frau der Hälfte, für 
jedes Kind dem fünften Theile des für Auswärtige vorgeschriebenen Bürgergeldes 
gleichkommt. 
S. 4. 
Die den vorstehenden Bestimmungen entgegenstehenden älteren Vorschriften, 
namentlich des Gesetzes über die Heimathsverhältnisse vom 23. Februar 1850 
und der revidirten Gemeindeordnung vom 18. Januar 1854 sind aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 6. März 1868. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. Stichling. 
Gesetz, 
die Erleichterung der Eheschließungen 
betreffend. 
17°
	        
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