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g. 2.
Ein Widerspruch gegen die Heirath von Seiten der Heimathsgemeinde findet
nur dann statt, wenn der Betreffende
a) innerhalb der letzten zwölf Monate wegen Hülfsbedürftigkeit aus öffentli-
chen Mitteln eine nicht blos vorübergehende Unterstützung bezogen hat,
b) oder im Konkurse befangen,
D) oder unter Zustandsvormundschaft gestellt ist.
Auch in diesen Fällen ist jedoch der Widerspruch der Heimathsgemeinde nicht
weiter begründet, sobald der um die Erlaubniß zur Verheirathung Nachsuchende
den Nachweis eines, seinen und seiner Familie Unterhalt sichernden Vermögens
oder eines gesicherten Nahrungsstandes im Sinne des Artikel 29 der revidirten
Gemeindeordnung vom 18. Januar 1854 zu liefern vermag.
g. 3.
Darch die Verheirathung erwirbt die Ehefrau das Heimathsrecht in dem
Heimathsbezirke des Mannes, doch hat dieselbe, soweit sie der Gemeinde nicht
schon angehört, vorher für sich und die ihr folgenden Kinder ein Heimathsgeld an
die betreffende Gemeindekasse zu entrichten, welches für die Frau der Hälfte, für
jedes Kind dem fünften Theile des für Auswärtige vorgeschriebenen Bürgergeldes
gleichkommt.
S. 4.
Die den vorstehenden Bestimmungen entgegenstehenden älteren Vorschriften,
namentlich des Gesetzes über die Heimathsverhältnisse vom 23. Februar 1850
und der revidirten Gemeindeordnung vom 18. Januar 1854 sind aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 6. März 1868.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. Stichling.
Gesetz,
die Erleichterung der Eheschließungen
betreffend.
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