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nicht gehörigen Theils des Großherzogthums Hessen, anher mitgetheilt
worden. Nach §. 1 Z. 1, 4 und 5 der Zusammenstellung steht einer großen
Zahl von Großherzoglichen Behörden und Beamten sowie von Gemeinde-Polizei-
Behörden die gebührenfreie Benutzung der Bundes-Telegraphen in ausgedehntem
Umfange für den rein dienstlichen Verkehr zu, und bleibt es daher denselben
überlassen, davon in geeigneten Fällen Gebrauch zu machen. Dabei erhalten sie
jedoch die Anweisung, die in den §§. 4 und 5 der Zusammenstellung vorgeschrie-
benen Einschränkungen und Formen auf das Strengste zu beachten und sich vor
jeder mißbräuchlichen Benutzung des Telegraphen pflichtmäßig zu hüten.
Weimar am 2. März 1868.
Großherzoglich Siächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
A. Gebührenfreiheiten für Depeschen, welche innerhalb des Norddeutschen
Telegraphen-Gebiets bleiben.
8. 1.
Auf den Telegraphen-Linien des Norddeutschen Bundes genießen, außer den
Telegraphen-Dienst-Depeschen, die Gebührenfreiheit:
1) Die von den Mitgliedern der Regentenhäuser sämmtlicher Staaten des
Norddeutschen Bundes und der Fürstlichen Häuser von Hohenzollern-Hechingen
und Hohenzollern-Sigmaringen, sowie die in deren Auftrage von den An-
gehörigen, den Beamten der Umgebung, dem Gefolge oder den Hofstaaten
aufgegebenen Depeschen;
2) die von den Senaten der freien Städte Bremen, Hamburg und Lübeck in
reinen Staats= oder Bundes-Dienstangelegenheiten aufgegebenen Depeschen;
3) die Depeschen, welche von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Nord-
deutschen Bundes während ihrer Anwesenheit in Berlin in reinen Dienst-
angelegenheiten aufgegeben werden;
4) die Depeschen der Militair= und Civil-Behörden des Bundes, sowie der
diplomatischen Agenten und der Staats-Verwaltungsbehörden der Bundes-
staaten mit Einschluß der solche Behörden vertretenden einzelnen Beamten,
wenn diese Depeschen reine Bundes= oder Staats-Dienstangelegenheiten
betreffen;
5) die amtliche telegraphische Korrespondenz der Gerichte, Staatsanwaltsschafts-
Beamten und Polizei-Behörden, resp. der als solche fungirenden Ortsbehörden.
(Magistrate, Bürgermeister), Falls bei dieser Korrespondenz ein reines Dienst-