Interesse obwaltet, sowie die Steckbriefe der Gerichte, Staatsanwaltsschafts-
Beamten und Polizei-Behörden, Falls schon beim Erlaß der Steckbriefe
außer Zweifel steht, daß eine Person, welche für die Kosten aufzukommen
hat, überhaupt nicht vorhanden ist;
6) die Depeschen der Eisenbahn-Verwaltungen, Eisenbahn-Stationen und Eisen-
bahn-Beamten an vorgesetzte Behörden über vorgekommene Unglücksfälle und
Betriebsstörungen.
Welche Depeschen der Eisenbahn-Verwaltungen 2c. außerdem gebührenfrei anzu-
nehmen und zu befördern sind, ist durch Spczial-Verträge festgesetzt.
B. Gebührenfreibeiten für Depeschen nach den nicht zum Norddeutschen Bunde
gehörenden Staaten.
§. 2.
Depeschen, welche von den im §. 1 unter 1, 2 und 4 bezeichneten Aller-
höchsten resp. Höchsten Herrschaften, Senaten, Behörden und Beamten nach der
Schweiz, nach Italien, Malta, Egypten, Indien, nach Spanien und Portugal,
nach Schweden und Norwegen, nach Rußland, nach Großbritannien, Irland, Amerika
aufgegeben werden, genießen, weun ihre Beförderung ohne Berührung der Linien
eines zum Deutsch-Oesterreichischen Telegraphen-Vereine gehörenden Staates (Oester-
reich, Baiern, Württemberg, Baden, Niederlande) erfolgen kann, für die Beförde-
rungsstrecke innerhalb des Norddeutschen Telegraphen -Gebiets die Gebühren-
freiheit.
Depeschen nach den ebengenannten Staaten des Deutsch-Oesterreichischen Tele-
graphen-Vereins, ferner Depeschen, welche diese Staaten transitiren, endlich De-
peschen nach Belgien, Frankreich und Dänemark sind stets'), auch für die Beför-
derungsstrecke innerhalb des Norddeutschen Telegraphen= Gebiets, gebührenpflichtig.
Auch für die telegraphische Korrespondenz der im §. 1 unter 5 und 6 bezeich-
neten Behörden und Beamten, wenn die diesfälligen Depeschen über das Tele-
graphen -Gebiet des Norddeutschen Bundes hinaus zu befördern sind, werden die
*) Telegraphen= Dienst. Depeschen sind sowohl im Berkehr mit den Vereinsstaaten, als auch im
internationalen Verkehr gebührenfrei.