Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1868. (52)

118 
S. 3. 
Dieses technische Mitglied (§. 2) gibt in Beziehung auf die Ausführung der 
Vermessungsarbeiten bei den Grundstücks = Zusammenlegungen und Ablösungen in 
allen Stadien derselben die technische Anleitung und revidirt und kontrolirt diese 
Arbeiten unter Verwendung der ihm zunächst unterstehenden Vermessungs-Revisoren. 
S. 4. 
Zu den Vermessungen selbst hat sich die General-Ablösungs-Kommission ver- 
pflichteter Geometer und Feldgeschworner zu bedienen. 
Die Prüfung der Geometer läßt das Staats-Ministerium durch mehre Kom- 
missare vornehmen und ordnet dasselbe deren. Verpflichtung nach bestandener theo- 
retischer und praktischer Prüfung an. 
§. 5. 
Soweit bei diesen Vermessungen die Außengrenzen der Fluren und der neuen 
Grundstücks-Pläne, sowie die Herstellung neuer Flurkarten und Fundbücher in 
Frage kommen, ist nach den für die Laudesvermessung bestehenden Gesetzen zu ver- 
fahren. 
Die Entfernung der auf die Grenzen der zur Zusammenlegung gezogenen 
alten Grundstücke Bezug habenden Grenzsteine und sonstigen Grenzezeichen unterliegt 
nur der Genehmigung der Ablösungsbehörden. 
Nach erfolgter Bestätigung des Zusammenlegungs-Plans (Rezesses) einer Flur 
ist ein für den Staats-Fiskus bestimmtes Fundbuch nebst beglaubigtem Karten- 
Exemplar und beglaubigtem Rezeß-Extrakte an das Finanz-Departement des Staats- 
Ministeriums zu liefern. 
Die so entstandenen Flurkarten und Fundlbücher haben die rechtliche Wirkung 
der nach dem Gesetze vom 5. März 1851 erfolgten Flurmessungen und sind dem 
gerichtlichen Ediktal-Verfahren nach Maßgabe des Gesetzes vom 12. März 1839 
ebenso zu unterwerfen, wie die von der Landesvermessung hergestellten Karten und 
Fundbücher. 
S. 6. 
Wenn von dem Finanz-Departement des Staats-Ministeriums bei der ein- 
geleiteten Zusammenlegung der Grundstücke einer Flur, zur Erlangung einer voll- 
ständigen neuen Karte und eines solchen Fundbuchs über dieselbe, für angemessen 
erachtet wird, auch die von der Zusammenlegung ausgeschlossenen Flurtheile oder 
den Ort selbst neu vermessen zu lassen, so hat dies die General-Ablösungs-Kom- 
mission durch ihr technisches Personal ausführen zu lassen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.