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S. 3.
Dieses technische Mitglied (§. 2) gibt in Beziehung auf die Ausführung der
Vermessungsarbeiten bei den Grundstücks = Zusammenlegungen und Ablösungen in
allen Stadien derselben die technische Anleitung und revidirt und kontrolirt diese
Arbeiten unter Verwendung der ihm zunächst unterstehenden Vermessungs-Revisoren.
S. 4.
Zu den Vermessungen selbst hat sich die General-Ablösungs-Kommission ver-
pflichteter Geometer und Feldgeschworner zu bedienen.
Die Prüfung der Geometer läßt das Staats-Ministerium durch mehre Kom-
missare vornehmen und ordnet dasselbe deren. Verpflichtung nach bestandener theo-
retischer und praktischer Prüfung an.
§. 5.
Soweit bei diesen Vermessungen die Außengrenzen der Fluren und der neuen
Grundstücks-Pläne, sowie die Herstellung neuer Flurkarten und Fundbücher in
Frage kommen, ist nach den für die Laudesvermessung bestehenden Gesetzen zu ver-
fahren.
Die Entfernung der auf die Grenzen der zur Zusammenlegung gezogenen
alten Grundstücke Bezug habenden Grenzsteine und sonstigen Grenzezeichen unterliegt
nur der Genehmigung der Ablösungsbehörden.
Nach erfolgter Bestätigung des Zusammenlegungs-Plans (Rezesses) einer Flur
ist ein für den Staats-Fiskus bestimmtes Fundbuch nebst beglaubigtem Karten-
Exemplar und beglaubigtem Rezeß-Extrakte an das Finanz-Departement des Staats-
Ministeriums zu liefern.
Die so entstandenen Flurkarten und Fundlbücher haben die rechtliche Wirkung
der nach dem Gesetze vom 5. März 1851 erfolgten Flurmessungen und sind dem
gerichtlichen Ediktal-Verfahren nach Maßgabe des Gesetzes vom 12. März 1839
ebenso zu unterwerfen, wie die von der Landesvermessung hergestellten Karten und
Fundbücher.
S. 6.
Wenn von dem Finanz-Departement des Staats-Ministeriums bei der ein-
geleiteten Zusammenlegung der Grundstücke einer Flur, zur Erlangung einer voll-
ständigen neuen Karte und eines solchen Fundbuchs über dieselbe, für angemessen
erachtet wird, auch die von der Zusammenlegung ausgeschlossenen Flurtheile oder
den Ort selbst neu vermessen zu lassen, so hat dies die General-Ablösungs-Kom-
mission durch ihr technisches Personal ausführen zu lassen.